Rechtsantragsstelle

Rechtsantragsstelle

Beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth ist eine Rechtsantragsstelle eingerichtet. Zu ihren Aufgaben gehört die Aufnahme von Rechtsbehelfen (z. B. Klagen und Anträgen). Die Rechtsantragsstelle wird von Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betreut. Sie leisten auch Formulierungshilfe bei der Stellung des Antrages sowie bei der Aufnahme des richtigen Beklagten oder Antragsgegners. Bei Eilanträgen (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) nehmen sie auch eine Begründung des Antrags in angemessenem Umfang auf. Die Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten helfen dagegen nicht bei der Formulierung der eigentlichen Klage- bzw. Antragsbegründung, insbesondere leisten sie keine Rechtsberatung.
Die Rechtsuchenden sollten - soweit vorhanden - den Bescheid, der angefochten werden soll, und den Widerspruchsbescheid mitbringen.
Da vor den Verwaltungsgerichten kein Anwaltszwang besteht, können Rechtsuchende eine Klage auch selbst erheben bzw. den Antrag selbst stellen.

Dienstzeiten der Rechtsantragsstelle:

Montag - Donnerstag: 08.00 Uhr - 16.00 Uhr
Freitag: 08.00 Uhr - 14.00 Uhr

Telefon: 0921 / 5904-300

Bitte vereinbaren Sie nach Möglichkeit vorab telefonisch einen Termin, bevor Sie die Rechtsantragsstelle aufsuchen!

Wie muss eine Klage / ein Antrag bei Gericht eingereicht werden?

Ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (z.B. Klage oder Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz) können Sie schriftlich, per Brief oder Fax und in elektronischer Form einleiten.
Wenn Sie Klage oder Antrag schriftlich einreichen, bedarf es einer eigenhändigen Unterschrift. Verwenden Sie zur Übersendung von Klage oder Antrag das Fax, reichen Sie bitte das Original nach.
Für Klagen und Anträge, die auf elektronischem Wege eingereicht werden, gelten die besonderen rechtlichen Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr. Beachten Sie hierzu in der Rubrik „Service“ den Abschnitt „Elektronischer Rechtsverkehr“.

Eine rechtsverbindliche Einleitung eines Verfahrens per einfacher E-Mail ist nicht zulässig!

Hinweis: Ab dem 1. Januar 2022 sind Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen nach § 55d VwGO zur Nutzung der elektronischen Übermittlungswege verpflichtet.

Prozesskostenhilfe:

Prozesskostenhilfe kann durch das Gericht auf Antrag bewilligt werden, wenn die oder der Rechtsuchende nach ihren oder seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag sind eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Rechtsuchenden sowie entsprechende Belege beizufügen.