Terminvorschau
In der untenstehenden Liste finden Sie für den aktuellen Monat eine Übersicht über anstehende ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Soweit nicht anders angegeben, finden die Verhandlungen entweder am Sitz des Gerichts in München in der Ludwigstraße 23 oder in der Außenstelle in Ansbach am Montgelasplatz 1 statt.
Obwohl wir um ständige Aktualisierung bemüht sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Termine kurzfristig verlegt oder aufgehoben werden. Einen Aushang der anstehenden Verhandlungen finden Sie auch im Eingangsbereich der Gerichtsgebäude in München und Ansbach. Sollten Sie Film- oder Fernsehaufnahmen planen, bitten wir Sie um vorherige Kontaktaufnahme mit der Pressestelle.
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18.09.2025 10:00 Uhr Sitzungssaal 1 am VGH in München (Ludwigstraße 23) | Genehmigung für 4 Windräder im Landkreis Dachau Der Kläger wendet sich in den Klageverfahren gegen einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid und eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen im Riedholz im Landkreis Dachau. Die projektierten Windenergieanlagen sollen jeweils eine Nabenhöhe von 175 m und eine Gesamthöhe von 261 m über Grund bei einer Nennleistung von 7.200 kW aufweisen. Der Vorbescheid ist nach Auffassung des Klägers aufzuheben, weil er sich ihm gegenüber als rücksichtslos darstelle. Er beruft sich darauf, dass die Windenergieanlagen unzumutbare Lärmimmissionen, Infraschall und Lichtblitze verursachten, sein Wohngrundstück verschattet werde und die Anlagen optisch bedrängende Wirkungen entfalteten. Von seinen Waldgrundstücken werde das Rotwild vergrämt und dadurch in seine Rechte als Jagdpächter eingegriffen. Wegen der Herstellung der Zuwegungen für die Anlagen bestehe auf diesen Grundstücken die Gefahr von Windbruch. Die klägerischen Grundstücke würden durch die Erosion an den Rotorblättern mit Kunstharz-, Glasfaser- und Carbonfaserpartikeln kontaminiert. Im Klageverfahren gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung bringt er zusätzlich vor, dass die UVP-Vorprüfung fehlerhaft durchgeführt worden sei, so dass die Genehmigung wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben sei. Weiter seien die gesetzlichen Abstandsflächen nach Art 6 BayBO nicht eingehalten und die Vorschriften des Brandschutzes verletzt. |
22.09.2025 10:30 Uhr Sitzungssaal 1 am VGH in München (Ludwigstraße 23) | Beförderungspraxis im Allgemeinen Justizvollzugsdienst Das Verfahren betrifft die bayerische Beförderungspraxis für Beamte im Allgemeinen Justizvollzugsdienst in der zweiten Qualifikationsebene. Der örtliche Personalrat einer Justizvollzugsanstalt (JVA) will die Leitung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz gerichtlich verpflichten lassen, die aus seiner Sicht ungerechte Beförderungspraxis im Allgemeinen Justizdienst zu ändern, und begehrt von der JVA-Leitung, ihn insoweit von seinen Anwaltskosten freizustellen. Allgemeine Regelbeförderungen gebe es dort nur von A7 in A8, während für höherbesoldete Ämter Quoten vorgesehen seien, die weder die individuelle Dienstzeit noch die individuelle Verweildauer noch das Durchschnittsalter berücksichtigten. Dadurch ergäben sich bei der Justizvollzugsanstalt des örtlichen Personalrats 10 bis 12 Jahre längere Beförderungswartezeiten im Vergleich zu anderen Justizvollzugsanstalten bei gleicher Leistungsbeurteilung. Erstinstanzlich blieben die Anträge des örtlichen Personalrats erfolglos, weil das Verwaltungsgericht Ansbach für derartige Organisationsgrundentscheidungen nicht die JVA und den bei dieser eingerichteten „örtlichen“ Personalrat, sondern das Staatsministerium der Justiz und den dort eingerichteten „Haupt“-Personalrat für zuständig gehalten hat. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgt der örtliche Personalrat sein Ziel weiter, wobei er meint, die besagte Fragestellung sei nicht einzig und allein Angelegenheit des Hauptpersonalrates; vielmehr habe der örtliche Personalrat allgemein dafür zu sorgen, dass zugunsten der Beschäftigten geltende Gesetze durchgeführt werden. |
22.09.2025 13:00 Uhr Sitzungssaal 1 am VGH in München (Ludwigstraße 23) | Kosten für ein Seminar für ein Personalratsmitglied Das Verfahren betrifft im Kern die vom Personalrat bei einer Staatsanwaltschaft begehrte Feststellung der Verpflichtung des Dienststellenleiters, ein Personalratsmitglied von den Kosten für die Teilnahme an einem Seminar (Eingruppierungsrecht TV-L) i.H.v. 1.190 Euro zuzüglich Übernachtungs- und Verpflegungskosten i.H.v. 677 Euro freizustellen sowie die Feststellung, dass der Dienststellenleiter verpflichtet war, das Personalratsmitglied für die Seminarteilnahme unter Fortzahlung seiner Vergütung freizustellen. Der Personalrat ist der Ansicht, dass das fünftägige Seminar für die Tätigkeit des Personalrats unmittelbar erforderlich und die Kosten verhältnismäßig waren. Der Dienststellenleiter wendet dagegen ein, der dienststellenbezogene Schulungsmehrwert sei nicht hinreichend herausgearbeitet. Erstinstanzlich blieben die Anträge des Personalrats erfolglos. Das Verwaltungsgericht München war der Ansicht, die Anträge des Personalrats seien unbegründet, weil die objektive dienststellenbezogene Erforderlichkeit der fünftägigen Spezialschulung zum Eingruppierungsrecht TV-L nicht hinreichend erkennbar sei. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgt der Personalrat seine erstinstanzlichen Anträge weiter, wobei der Dienststellenleiter die Beschwerde nicht nur für unbegründet, sondern schon für unzulässig hält, weil die Beschlussfassung des Personalrats zur Beauftragung seiner Bevollmächtigten und zur Rechtsmitteleinlegung nichtig sei. |
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