Terminvorschau

In der untenstehenden Liste finden Sie für den aktuellen Monat eine Übersicht über anstehende ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Soweit nicht anders angegeben, finden die Verhandlungen entweder am Sitz des Gerichts in München in der Ludwigstraße 23 oder in der Außenstelle in Ansbach am Montgelasplatz 1 statt.

Obwohl wir um ständige Aktualisierung bemüht sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Termine kurzfristig verlegt oder aufgehoben werden. Einen Aushang der anstehenden Verhandlungen finden Sie auch im Eingangsbereich der Gerichtsgebäude in München und Ansbach. Sollten Sie Film- oder Fernsehaufnahmen planen, bitten wir Sie um vorherige Kontaktaufnahme mit der Pressestelle.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Datum

Streitgegenstand

14.04.2026 11:00 Uhr
Sitzungssaal 1 am VGH in München (Ludwigstraße 23) Az. 22 A 25.40080
Bau von zwei Windrädern in der Gemeinde Siegertsbrunn

Der Kläger, eine Umweltvereinigung, wendet sich gegen die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen im Höhenkirchner Forst. Die Standorte befinden sich innerhalb von Wasserschutzgebieten. Eine ursprüngliche Genehmigung für drei Windenergieanlagen hatte der BayVGH auf Klage der Umweltvereinigung im Sommer 2024 für nicht vollziehbar erklärt, weil die damaligen wasserrechtlichen Befreiungen rechtswidrig waren. Die Betreiberin beantragte daraufhin beim Landratsamt München ein ergänzendes Verfahren zur Nachbesserung des Bescheids und verzichtete dabei auf eine der drei Windenergieanlagen; die beiden übrigen Standorte blieben unverändert. Das Landratsamt genehmigte daraufhin mit Bescheid vom 2. Oktober 2025 die beiden Windenergieanlagen. Dagegen wendet sich nun die Umweltvereinigung. Neben Bedenken gegen das ergänzende Verfahren macht sie geltend, dass die wasserrechtlichen Befreiungen nach wie vor rechtswidrig seien. Auch verstoße die im Bescheid vorgesehene Ersatzzahlung für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegen das Bundesnaturschutzgesetz.

14.04.2026 11:00 Uhr
Sitzungssaal 1 am VGH in Ansbach (Montgelasplatz 1) Az. 9 N 23.1814
Bebauungsplan „Vorderer Höchberg II“ des Marktes Reichenberg

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Vorderer Höchberg II“ des Marktes Reichenberg. Der Bebauungsplan weist für das 4,96 ha umfassende Plangebiet anschließend an die nördlich und östlich vorhandene Wohnbebauung ein allgemeines Wohngebiet mit Einzel- und Doppelhäusern auf 46 Bauplätzen aus. Der Hauptanschluss des geplanten Baugebiets soll als Ringschluss über die beiden vorhandenen Wohnstraßen „Am Höchberg“ und „Burkardinerstraße“ erfolgen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines an das Plangebiet angrenzenden Wohngrundstücks. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass ein erheblicher Lärmzuwachs zu erwarten sei und es an jeglichen Ermittlungen und Bewertungen hinsichtlich der neu hinzukommenden Verkehrs- (Lärm-) Belastung ihres Wohngrundstücks fehle.

28.04.2026 10:00 Uhr
Sitzungssaal 1 am VGH in München (Ludwigstraße 23) Az. 1 N 21.2763
Bebauungsplan der Stadt Erding „westlich der Landshuter Straße und östlich des Mühlgrabens“

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 224 I für das Gebiet „westlich der Landshuter Straße und östlich des Mühlgrabens“ der Großen Kreisstadt Erding aus dem Jahr 2020. Die Planung soll u.a. die Sanierung und Erweiterung des zentral im Plangebiet liegenden Franz-Xaver-Stahl-Museums ermöglichen. Der Antragsteller ist Eigentümer des nördlich an das Planungsgebiet angrenzenden Grundstücks, auf dem sich ein öffentlicher Parkplatz befindet. Er wendet sich hauptsächlich dagegen, dass im Bebauungsplan eine Baulinie festgesetzt ist, nach der direkt an die Grundstücksgrenze gebaut werden dürfte.

28.04.2026 14:00 Uhr
Sitzungssaal 1 am VGH in München (Ludwigstraße 23) Az. 1 N 21.2763
Bebauungsplan der Gemeinde Bad Kohlgrub „Zwischen Baumgartnerstraße und Fallerstraße“

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 43 „Zwischen Baumgartenstraße und Fallerstraße“ der Gemeinde Bad Kohlgrub. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet fest, in dem Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen sind, sowie ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Beherbergungsbetrieb, in dem Fremdenzimmer, Räume für Kureinrichtungen sowie Betriebsleiter- und Personalwohnungen zugelassen sind. Mit der Planung soll eine städtebaulich vertretbare Wohnbebauung und Nachverdichtung ermöglicht und der vorhandene Beherbergungsbetrieb gesichert werden. Der Antragsteller, der Eigentümer des im Sondergebiet gelegenen Grundstücks ist, bestreitet die städtebauliche Erforderlichkeit der Bauleitplanung und macht geltend, dass der Bebauungsplan unter beachtlichen Abwägungsfehlern leide.