Terminvorschau

In der untenstehenden Liste finden Sie einige von der Pressestelle ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Verwaltungsgerichts München. Jährlich werden beim Verwaltungsgericht München ca. 10.000 Verfahren abgeschlossen, so dass diese Auflistung nur einen kleinen Ausschnitt der gesamten gerichtlichen Tätigkeit zeigen kann. Sollten Sie als Journalist bzw. Journalistin Informationen zu diesen oder weiteren Verfahren benötigen, steht Ihnen die Pressestelle gerne zur Verfügung.

Obwohl wir um ständige Aktualisierung bemüht sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Termine kurzfristig verlegt oder aufgehoben werden. Sofern Sie eine Teilnahme an einer öffentlichen Verhandlung planen, empfiehlt sich deshalb eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Pressestelle. Gleiches gilt, falls Sie Film- oder Fernsehaufnahmen planen sollten. Ergänzende Informationen hierzu finden Sie unter "Presse/Informationen für Medienvertreter".

Sofern nicht anders angegeben, finden die Verhandlungen im Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, statt.

Verwaltungsgericht München

Datum

Streitgegenstand

24.04.2024 09:00 Uhr
Augenschein
Treffpunkt: Auf Anfrage

14:30 Uhr
Mündliche Verhandlung
Sitzungssaal 2
Rechtsstreit um die Einordnung eines am Starnberger See gelegenen Ufergrundstücks als "freie Natur" im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes (M 19 K 22.5676)

Die Klägerin, Betreiberin eines Hotels in der Gemeinde Seeshaupt, ist Erbbauberechtigte zweier im Privateigentum einer Anstalt öffentlichen Rechts stehenden Flächen. Es handelt sich um ein auf seiner Nordseite am Starnberger See gelegenes Ufergrundstück sowie um das südlich angrenzende Hotelgrundstück. Das Ufergrundstück ist seit 1989 im Bebauungsplan als öffentliche Badefläche ausgewiesen.

Die untere Naturschutzbehörde ordnete gegenüber der Antragstellerin an, ein Schild, mit dem der westliche Teil des Ufergrundstücks als privater Bereich für Hotelgäste ausgewiesen und der freie Zugang zum Starnberger See beschränkt wird, zu beseitigen und die Errichtung solcher Schilder künftig zu unterlassen. Denn es handele sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück aufgrund seines naturnahen Bestands und der Lage direkt am Starnberger See um freie Natur im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes. Des Weiteren sehe der Bebauungsplan eine öffentliche Badefläche und keine private Nutzung vor. Die Beschilderung stelle eine unzulässige Sperre (eine psychologische Barriere für die erholungssuchende Bevölkerung) dar und sei zu beseitigen, u.a. da es sich dabei um einen der wenigen öffentlichen Zugänge zum Starnberger See handele.

Gegen diese Anordnungen richtet die Klägerin ihre Klage. Sie trägt vor, der Bebauungszusammenhang zu den östlich des streitgegenständlichen Grundstücks gelegenen Privatgrundstücken schließe die Einordnung des Grundstücks als freie Natur aus. Auf die Frage des Vorliegens einer Sperre durch die Beschilderung komme es daher nicht an. Eine solche sei aber jedenfalls wegen der zu erwartenden Verunreinigungen auf den angrenzenden, mit dem Hotel und dem Gastronomiebetrieb bebauten Grundstücken gerechtfertigt. Außerdem würden die Parkplätze des Hotels sowie die Toiletten des Gastronomiebetriebs ungefragt durch Badegäste genutzt. Schließlich sei der Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgrundrecht unwirksam, da damit Privateigentum überplant werde.

02.05.2024 09:30 Uhr
Sitzungssaal 7
Anforderung an einem Seniorenzentrum nach dem Pflege- und Wohnqualitätsgesetz

Die Klägerin ist Trägerin und Betreiberin einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Bei einer unangemeldeten anlassbezogenen Prüfung der Einrichtung durch die Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) der beklagten Landeshauptstadt München wurde festgestellt, dass die im Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) festgeschriebene Gerontofachkraftquote und die Fachkraftquote nicht erfüllt waren. Daraufhin stellte die Beklagte ein zuvor angedrohtes Zwangsgeld fällig, drohte erneut ein Zwangsgeld an und verpflichtete die Klägerin, die gesetzliche Fachkraftquote von mindestens 50 % dauerhaft zu erfüllen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie trägt vor, sie sei kontinuierlich damit befasst, die Gerontofachkraftquote einzuhalten bzw. zu verbessern. Auf dem Arbeitsmarkt in München stünden aber nicht genügend entsprechende Arbeitskräfte zur Verfügung. Ferner könnten auch die bereits intern beschäftigten Mitarbeiter nur sehr begrenzt zur Aufnahme der entsprechenden, sehr umfangreichen und anspruchsvollen Weiterbildung motiviert werden. Bei der festgestellten Abweichung von der Fachkraftquote habe es sich um eine situative Feststellung aufgrund Krankheit und um keinen dauerhaften Zustand gehandelt. Die Beklagte ist hingegen der Ansicht, es reiche nicht aus, dass die Fachkraftquote mittlerweile wieder erfüllt sei, um von einer Anordnung abzusehen, da zum Prüfungszeitpunkt die Quote wiederholt deutlich unterschritten worden sei. Ein weiteres Zuwarten sowie nochmalige Beratungen wie in den vergangenen Jahren würden nicht genügen, um die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen zu erfüllen.