Terminvorschau
In der untenstehenden Liste finden Sie für den aktuellen Monat eine Übersicht über anstehende ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Soweit nicht anders angegeben, finden die Verhandlungen entweder am Sitz des Gerichts in München in der Ludwigstraße 23 oder in der Außenstelle in Ansbach am Montgelasplatz 1 statt.
Obwohl wir um ständige Aktualisierung bemüht sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Termine kurzfristig verlegt oder aufgehoben werden. Einen Aushang der anstehenden Verhandlungen finden Sie auch im Eingangsbereich der Gerichtsgebäude in München und Ansbach. Sollten Sie Film- oder Fernsehaufnahmen planen, bitten wir Sie um vorherige Kontaktaufnahme mit der Pressestelle.
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03.07.2025 10:00 Uhr Sitzungssaal 1 am VGH in München (Ludwigstr. 23) | Untersagung von kostenpflichtigen Gewinnspielen im Internet In dem beim BayVGH anhängigen Berufungsverfahren wendet sich die im Landkreis München ansässige Klägerin, eine private Rundfunkveranstalterin, gegen eine Verfügung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder mit Sitz in Halle, mit der ihr die Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von kostenpflichtigen Gewinnspielen im Internet bundesweit untersagt wird. Das Verwaltungsgericht München hat die hiergegen erhobene Klage in erster Instanz abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Durchführung von entgeltlichen Gewinnspielen im Internet könne durch die Glücksspielaufsicht untersagt werden, da es sich bei diesen nicht um Gewinnspiele im Rundfunk bzw. in (rundfunkähnlichen) Telemedien handle. Der kostenpflichtige Teil des Angebots stelle unabhängig davon, dass der geldwerte Einsatz je Spiel 0,50 € nicht überschreite, auch ein unerlaubtes öffentliches Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages dar. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ließ das Verwaltungsgericht München die Berufung zum BayVGH zu. Nach einer ersten mündlichen Verhandlung im September 2024 konnten sich die Beteiligten zusätzlich schriftsätzlich äußern. Da auf eine weitere mündliche Verhandlung nicht verzichtet wurde, wird der Senat vor einer Entscheidung eine weitere Verhandlung durchführen. |
07.07.2025 10:00 Uhr Sitzungssaal 3 am VGH in München (Ludwigstr. 23) | Radfahrverbot im Naturschutzgebiet „Weltenburger Enge, Hirschberg und Altmühlleiten“ In diesem Normenkontrollverfahren geht es um die Frage der Wirksamkeit von § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Weltenburger Enge, Hirschberg und Altmühlleiten“. Nach dieser Vorschrift ist es in dem Naturschutzgebiet verboten, abseits der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen und abseits geeigneter, in Karten zur Verordnung dargestellter Wege, Fahrrad zu fahren. Der Antragsteller trägt vor, das betroffene Gebiet schon vor Verordnungserlass regelmäßig zu Erholungszwecken mit dem Mountainbike befahren zu haben. Sein Ziel ist es, das Schutzgebiet auch künftig auf allen Wegen ohne Verbotseinschränkung mit dem Fahrrad befahren zu dürfen. Er meint, für die von ihm angegriffene Vorschrift gebe es mangels etwaiger Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets durch das Fahrradfahren keine Ermächtigungsgrundlage. Die Vorschrift sei außerdem nicht bestimmt genug gefasst, ferner unverhältnismäßig und mit ihr sei auch eine Ungleichbehandlung von Fahrradfahrern und Wanderern verbunden, für die es keinen sachlichen Grund gebe. |
08.07.2025 09:00 Uhr Sitzungssaal 5 des Verwaltungsgerichts München (Bayerstr. 30) | Durchführung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses zum Bau der 3. Start- und Landebahn des Flughafens München Der Planfeststellungsbeschluss zum Bau der 3. Start- und Landebahn des Flughafens München ist seit dem 5. März 2016 bestandskräftig und deshalb mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbar. Die acht Klageparteien in diesem Verfahren wehren sich nun gegen die Feststellung der Regierung von Oberbayern, dass von der Genehmigung des Baus der 3. Start- und Landebahn bereits Gebrauch gemacht wurde und die Genehmigung deshalb nicht im März 2026 außer Kraft treten werde. Der beklagte Freistaat Bayern und die beigeladene Flughafenbetreibergesellschaft verweisen auf den bereits fertiggestellten S-Bahn-Tunnel. Auch einige Straßen im Osten des Flughafens und ein kleiner Teil der Abstellfläche für Flugzeuge seien inzwischen errichtet worden. Auch seien im großen Umfang Grundstücke erworben worden. Die Kläger kritisieren, dass die Baumaßnahmen unabhängig von der 3. Start- und Landebahn vorgenommen worden seien. Sie machen geltend darauf, dass mit dem Bau selbst nicht begonnen worden sei und dies auch nicht mehr beabsichtigt sei.
Hinweis: Aufgrund der Vielzahl an Verfahrensbeteiligten ist die Anzahl der Plätze für die allgemeine Sitzungsöffentlichkeit begrenzt. Für Pressevertreterinnen und Pressevertreter werden einige Plätze bereitgehalten. Ein Einlass in den Sitzungssaal wird ab 8:30 Uhr erfolgen. Eine vorherige Sitzplatzreservierung ist nicht möglich. Soweit die Verhandlung am Dienstag, den 8. Juli 2025, nicht abgeschlossen werden kann, ist ein Fortsetzungstermin für Mittwoch, den 9. Juli 2025, angesetzt. |
15.07.2025 10:00 Uhr Sitzungssaal 1 am VGH in München (Ludwigstr. 23) | Hochwasserschutz Kehlheim Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Kelheim vom 12. September 2018 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 10. April 2024 für die Errichtung einer Hochwasserschutzanlage (Ortsschutzdeich) für den Ortsteil Staubing der Stadt Kelheim. Der Verwaltungsgerichtshof hat den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss auf eine Klage des Klägers mit Urteil vom 15. März 2021 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, weil die Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Fauna-Flora-Habitat-Gebiet „Donauauen zwischen Ingolstadt und Weltenburg“ in Bezug auf eine Kiesbank in der Donau nicht untersucht worden war. Zur Behebung dieses Mangels führte das Landratsamt ein ergänzendes Verfahren durch. Die eingeholte 2D-Modellierung eines Fachgutachters schließt wesentliche Veränderungen der Kiesbank mit großer Sicherheit aus. Der Kläger hält diese Untersuchung für ungenügend. Er befürchtet negative Auswirkungen auf den Lebensraum von Fischen und Vögeln an der Kiesbank. Das Vorhaben erhöhe die Strömung an der Kiesbank mit der Folge von Erosion. |
16.07.2025 10:00 Uhr Sitzungssaal 1 am VGH in München (Ludwigstr. 23) | Klärschlammverbrennungsanlage in Gersthofen in Schwaben Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Regierung von Schwaben vom Juni 2023, mit dem der MVV Industriepark Gersthofen GmbH die Errichtung und der Betrieb einer Klärschlammverbrennungsanlage in Gersthofen gestattet wurde. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Genehmigung gegen die Industrieemissionsrichtlinie verstoße, weil nicht die Verwendung der bestverfügbaren Technik angeordnet worden sei und deshalb höhere Emissionen aufträten, als dies bei Zugrundelegung des zumutbaren technischen und wirtschaftlichen Aufwandes der Fall wäre. Weiter sei die Genehmigung nicht mit der Wasserrahmenrichtlinie und dem Wasserhaushaltsgesetz vereinbar, soweit es um die Abgabe von Quecksilber durch den Betrieb der Anlage an die Luft und an das Wasser gehe. Darüber hinaus verstoße die Genehmigung gegen das Bundesnaturschutzgesetz, weil das Vorhabengelände in der Nähe eines FFH-Gebietes liege und erhebliche Auswirkungen auf die Erhaltungsziele der relevanten Lebensraumtypen und Arten nicht ausgeschlossen werden könnten. Schließlich seien auch Klimaschutzbelange bei Erteilung der Genehmigung nicht ausreichend beachtet worden. |
21.07.2025 11:00 Uhr Sitzungssaal 1 am VGH in Ansbach (Montgelasplatz 1) | Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aufgrund einer Mitgliedschaft in der Jugendorganisation der AfD „Junge Alternative für Deutschland“ Die Kläger waren oder sind Mitglieder der Jungen Alternative Deutschlands. In einem der beiden Verfahren widerrief das Landratsamt München die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte. In dem anderen Verfahren nahm die Stadt Ingolstadt den dem Kläger erteilten kleinen Waffenschein zurück. Die beiden Kläger seien wegen Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolge oder bei der zumindest Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie dies tue, unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes. Die dagegen erhobenen Klagen waren vor dem Verwaltungsgericht München erfolgreich. Das Verwaltungsgericht folgte der in einem Eilverfahren geäußerten Auffassung des BayVGH, dass es zwar ausreichend sei, wenn Tatsachen die Annahmen rechtfertigen, dass die Kläger Mitglieder der Jungen Alternative seien, gemäß dem Gesetzeswortlaut aber feststehen müsse, dass die Vereinigung tatsächlich verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Dies stehe zum Zeitpunkt des Widerrufs aber nicht fest. Das Verwaltungsgericht ließ die Berufungen zu, weil bei den Obergerichten diesbezüglich unterschiedliche Auffassung vertreten werden und daher eine grundsätzliche Klärung erforderlich sei. |
21.07.2025 11:00 Uhr Sitzungssaal 3 am VGH in München (Ludwigstr. 23) | Kosten für das Aufbrechen einer Tür für eine Festnahme durch die Polizei Der Kläger sollte im Juni 2022 aufgrund eines Haftbefehls zur Vorführung beim Amtsgericht Amberg von Polizeibeamten zuhause festgenommen werden. Nach dem Polizeibericht wurde er mehrmals vergeblich aufgefordert, seine Wohnungstüre zu öffnen. Um Zutritt zur gemieteten Wohnung zu erlangen, wurde die Wohnungstüre gewaltsam aufgebrochen. Die Kosten für den Einbau einer neuen Türe wurden dem Eigentümer der Wohnung durch die Polizei erstattet. Diese Kosten verlangt die Polizei vom Kläger. Das Verwaltungsgericht Regensburg urteilte, der Kläger habe die Kosten nicht zu tragen. Denn die Türe sei vorranging nicht zur (kostenpflichtigen) Gefahrenabwehr aufgebrochen worden, sondern zur grundsätzlich für Beschuldigte kostenfreien Strafverfolgung. In der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wird der BayVGH insbesondere zu entscheiden haben, inwieweit es für eine Kostenpflicht auf den Zweck der polizeilichen Maßnahme ankommt. |
23.07.2025 10:30 Uhr Sitzungssaal 1 am VGH in Ansbach (Montgelasplatz 1) | Normenkontrollen gegen die Bebauungspläne "Südlich Bismarckallee - Mitte" und „Südlich Bismarckallee Ost" der Stadt Aschaffenburg Ein Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 3/28 "Südlich Bismarckallee – Mitte" und drei weitere Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 03/29 „Südlich Bismarckallee – Ost", jeweils bekannt gemacht am 27. Januar 2023, die das bereits bestehende und durch Wohnnutzung geprägte Siedlungsgebiet am „Godelsberg“ betreffen. Ziel der Planung ist laut Begründung der Erhalt der Bestandsstruktur und die Sicherung von innenliegenden Grünflächen bei Gewährung einer „moderaten“ Nachverdichtung. Als Art der baulichen Nutzung wird ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Die bauliche Ausnutzung der Grundstücke wird durch Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen, Baugrenzen und Baulinien sowie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung beschränkt. Die Antragsteller stellen die Erforderlichkeit der Bauleitplanung in Frage und wenden sich im Wesentlichen gegen die Beschränkungen der baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke. Bestehende Verkehrslärmbelastungen seien nicht ermittelt worden. Die Festsetzung der Gebietsart Allgemeines Wohngebiet widerspreche der bisher ausschließlichen, „reinen“ Wohnnutzung. Ein Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung als private Grünfläche für sein Grundstück. |
24.07.2025 10:00 Uhr Sitzungssaal 1 am VGH in Ansbach (Montgelasplatz 1) | Corona-bedingte Sperrstunde eines Steakhauses im Winter 2021/2022 Die Antragstellerin betreibt ein Steakhaus in München. Das Steakhaus ist eine reine Innengastronomie, bestehend aus einem Restaurant und drei buchbaren Räumlichkeiten. Die angegriffenen Regelungen der bayerischen Corona-Schutzmaßnahmen (aus der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) sahen eine „Sperrzeit“ zwischen 22 Uhr und 5 Uhr vor. Die Antragstellerin macht geltend, die Sperrzeitregelegung sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihre Berufsfreiheit gewesen, da sie zur Eindämmung des Infektionsgeschehens weder geeignet noch erforderlich gewesen sei. Zudem habe die Regelung gegen den Gleichheitssatz verstoßen, da Speisegastwirtschaften mit reinen Schankwirtschaften gleichbehandelt worden seien. |
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