Terminvorschau

In der untenstehenden Liste finden Sie für den aktuellen Monat eine Übersicht über anstehende ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Soweit nicht anders angegeben, finden die Verhandlungen entweder am Sitz des Gerichts in München in der Ludwigstraße 23 oder in der Außenstelle in Ansbach am Montgelasplatz 1 statt.

Obwohl wir um ständige Aktualisierung bemüht sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Termine kurzfristig verlegt oder aufgehoben werden. Einen Aushang der anstehenden Verhandlungen finden Sie auch im Eingangsbereich der Gerichtsgebäude in München und Ansbach. Sollten Sie Film- oder Fernsehaufnahmen planen, bitten wir Sie um vorherige Kontaktaufnahme mit der Pressestelle.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Datum

Streitgegenstand

02.10.2025 11:00 Uhr
Sitzungssaal 1 am VGH in München (Ludwigstraße 23)
Bebauungsplan der Gemeinde Planegg „Südliche Münchner Straße, Teilbereiche der Fürstenrieder Straße und der Straße Im Grund“

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 83 mit integrierter Grünordnung „südliche Münchner Straße, Teilbereiche der Fürstenrieder Straße und der Straße Im Grund“ der Antragsgegnerin. Sie ist der Auffassung, dass die Aufstellung des Bebauungsplans nicht im vereinfachten Verfahren unter Verzicht auf eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht hätte erfolgen dürfen. Zudem hätte es einer erneuten Auslegung des Bebauungsplanentwurfs bedurft. Des Weiteren seien sowohl die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans als auch die Festsetzung der einzelnen Teilflächen willkürlich und bestehe keine Rechtsgrundlage für die vorgenommene Beschränkung der Höchstzahl der zulässigen Wohnungen. Darüber hinaus führe der Bebauungsplan zu einer erheblichen Reduzierung bisherigen Baurechts, ohne dass dies von der Antragsgegnerin hinreichend ermittelt und abgewogen worden sei. Auch habe sich die Antragsgegnerin nicht mit milderen Alternativen beschäftigt.

 

Außerdem wendet sich die Antragstellerin gegen eine inzwischen außer Kraft getretene Veränderungssperre. Sie macht geltend, aufgrund eines gegen die Antragsgegnerin geführten zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses ein berechtigtes Interesse an der Feststellung zu haben, dass die Veränderungssperre unwirksam war. Die Veränderungssperre sei bereits nicht wirksam bekannt gemacht worden. Zudem habe es an einem wirksam bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans gefehlt und sich um eine unzulässige Verhinderungsplanung gehandelt. Ferner sei die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung nicht erforderlich gewesen und der zuständige Ausschuss von der Gemeindeverwaltung in mehrfacher Hinsicht bewusst falsch oder unvollständig informiert worden.

07.10.2025 10:00 Uhr
Sitzungssaal 1 am VGH in München (Ludwigstraße 23)
Hochwasserrückhaltebecken „Einbergfeld“

Gegenstand der Klage ist der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ebersberg vom 5. Dezember 2023, mit dem der Plan der Marktgemeinde Markt Schwaben zur Herstellung des Hochwasserrückhaltebeckens „Einbergfeld“ durch Errichtung eines Damms am Hennigbach festgestellt wurde. Ziel der Planung ist, bebaute Ortsteile vor bis zu 100-jährlichen Hochwasserereignissen zu schützen. Das geplante Dammbauwerk hat eine Länge von ca. 200 m, ist maximal ca. 40 m breit und bis zu 6,5 m hoch. Der Kläger ist Eigentümer eines (Wohn-)Grundstücks, das für das Vorhaben teilweise beansprucht wird. Das Wohngebäude liegt nahe des geplanten Damms. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Vorhaben sei überdimensioniert, habe eine erdrückende Wirkung auf sein Wohngebäude und gefährde die Bewohner.

08.10.2025 10:30 Uhr
Sitzungssaal 3 am VGH in München (Ludwigstr. 23)
Auskunft über Aufgabenerfüllung der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS)

Der journalistisch tätige Kläger begehrt von der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) Zugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu einem Rechtsgutachten, das die Aufgabenerfüllung durch diese Behörde betrifft. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, dem begehrten Informationszugang stehen gesetzliche Ausschlussgründe entgegen. Das Rechtsgutachten sei als Verschlusssache eingestuft worden und betreffe, da es sich auch mit der Zusammenarbeit der ZITiS mit den Nachrichtendiensten des Bundes befasse, einen Bereich, in dem ein Anspruch auf Informationszugang nicht bestehe.

13.10.2025 10:00 Uhr
Sitzungssaal 1 am VGH in Ansbach (Montgelasplatz 1)
Ersatz von Verdienstausfall während einer Corona-Quarantäne-Anordnung

Der Kläger, der als selbständiger Zahnarzt mit mehreren angestellten Zahnärzten tätig war, begehrt mit seiner Klage eine Verdienstausfallentschädigung infolge einer behördlichen Absonderungsanordnung. Während der Absonderung war seine gesamte Praxis geschlossen. Die Behörde hat keine Entschädigung gewährt, weil der Kläger eine Betriebsausfallversicherung besaß. Das Verwaltungsgericht sprach dem Kläger ohne mindernde Berücksichtigung der Versicherung eine Entschädigung zu, beschränkte diese aber auf den Umsatz, den der Kläger persönlich voraussichtlich erwirtschaftet hätte. Bei der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung, geht es u.a. um die Frage, ob die Versicherungsleistung mindernd zu berücksichtigen ist und wie die Entschädigung konkret zu berechnen ist.

14.10.2025 10:00 Uhr
Sitzungssaal 1 am VGH in Ansbach (Montgelasplatz 1)
Vorkaufsrechtssatzung der Gemeinde Effeltrich

Die Antragsteller wenden sich gegen die Vorkaufsrechtssatzung der Gemeinde Effeltrich. Nach der im Januar 2023 bekannt gemachten Satzung soll der Gemeinde auf mehreren, im Westen der Gemeinde gelegenen Grundstücken ein besonderes Vorkaufsrecht zustehen. Danach könnte die Gemeinde im Falle des Verkaufs eines dieser Grundstücke an Stelle des ursprünglichen Käufers zu den gleichen Bedingungen in den Grundstückskaufvertrag eintreten. Zur Begründung führt die Gemeinde aus, sie ziehe auf diesen Flächen städtebauliche Maßnahmen in Betracht, insbesondere Hochwasserschutzmaßnahmen sowie den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses und eines Bauhofs. Die Antragsteller machen geltend, die Voraussetzungen für die Begründung eines Vorkaufsrechts lägen nicht vor. Die Satzung verletze sie als Eigentümer von im Satzungsgebiet liegenden Grundstücken in ihren Rechten.

15.10.2025 14:00 Uhr
Sitzungssaal 1 am VGH in München (Ludwigstraße 23)
Abschiebung ins Herkunftsland nach einer Flüchtlingsanerkennung durch einen anderen EU-Mitgliedsstaat

Das aus dem Irak stammende Ehepaar jesidischer Volks- und Religionszugehörigkeit wendet sich gegen eine Abschiebungsandrohung des Bundeamts für Migration und Flüchtling in ihren Herkunftsstaat. Ihnen wurde im Jahr 2020 von den griechischen Behörden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ihren im Jahr 2021 in Deutschland gestellten (weiteren) Asylantrag lehnte das Bundesamt ab und drohte den Klägern die Abschiebung in den Irak an. Die Kläger sind der Ansicht, im Falle der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat stünden nationale wie europarechtliche Vorschriften einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegen und berufen sich dabei insbesondere auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juni 2024 (C-352/22). Der Senat hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 17. März 2025 hinsichtlich der Abschiebungsandrohung zugelassen. Den insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen komme grundsätzliche Bedeutung zu.

21.10.2025 10:30 Uhr
Sitzungssaal 2 am VGH in München (Ludwigstr. 23)
Anordnung der Wiederherstellung von Dauergrünland

Die zwei parallelen Berufungsverfahren betreffen die Wiederherstellung von Dauergrünland (bzw. Duldung derselben), die ein staatliches Landratsamt (Untere Naturschutzbehörde) anlässlich eines seines Erachtens rechtswidrigen Grünlandumbruchs für landwirtschaftliche Zwecke angeordnet hat. Die Besonderheit besteht darin, dass der im ersten Verfahren klagende Landwirt angeboten hat, anstatt besagter Wiederherstellung ein anderes Ackergrundstück wieder anzusäen und zu Grünland zu machen, was das Gesamtergebnis für die Natur aus klägerischer Sicht verbessere. Das Landratsamt lehnt dies im Hinblick auf ministerielle Vorgaben ab, weil das Ersatzgrundstück seinerseits so steil und erosionsgefährdet sei, dass es einen ministeriell vorgegebenen Grenzwert überschreite. Das Verwaltungsgericht hat die ministerielle Weisungslage für unplausibel gehalten, in der Anwendung dieser Weisung einen Ermessensfehler gesehen und im Hinblick darauf den Klagen stattgegeben. Der beklagte Freistaat Bayern hat die jeweils vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und dabei darauf hingewiesen, dass in der Praxis bayernweit nach den ministeriellen Vorgaben verfahren werde. Zur Zeit des Grünlandumbruchs und des Ergehens der streitgegenständlichen Bescheide waren die Flächen, auf denen der Grünlandumbruch erfolgte, an den Landwirt verpachtet und von diesem unterverpachtet. Der Wiederherstellungsbescheid verpflichtet sowohl die Unterpächterin (die Klägerin im zweiten Verfahren) als auch die Grundstückseigentümerin zur Duldung. Während des laufenden Berufungsverfahrens sind die Pachtverträge beendet worden.

23.10.2025 10:00 Uhr
Sitzungssaal 1 am VGH in München (Ludwigstraße 23)
Ausstellung eines zweiten Reisepasses

Der Kläger begehrt die Ausstellung eines zweiten Reisepasses und beruft sich hierfür darauf, dass er eine Weltreise unternehmen wolle und Schwierigkeiten bei der Einreise in bestimmte Länder (z.B. USA) bekäme, wenn bereits Stempel anderer Länder (z.B. Iran) in seinem Reisepass vorhanden seien. Die Beklagte lehnte die Ausstellung eines zweiten Reisepasses ab und begründete dies mit der Vorschrift des § 1 Abs. 3 Passgesetz, wonach niemand mehrere deutsche Pässe haben darf; eine Ausnahme hierzu, nämlich bei Nachweis eines berechtigen Interesses, liege im Falle des Klägers nicht vor. Die hiergegen erhobene Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat auf Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen. Es dürfte u.a. zu klären sein, wie der Begriff des berechtigten Interesses zu verstehen ist und welche Anforderungen an den Nachweis eines solchen Interesses zu stellen sind.

29.10.2025 10:00 Uhr
Sitzungssaal 1 am VGH in Ansbach (Montgelasplatz 1)
!ACHTUNG, TERMIN AUFGEHOBEN! Bebauungsplan der Stadt Würzburg „Wohnen am Pfaffenberg“

!ACHTUNG! Der u.g. Termin wurde AUFGEHOBEN, es findet keine mündliche Verhandlung am 29.10.2025 statt.

Die Antragstellerin wendet sich als Plannachbarin gegen den Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohnen am Pfaffenberg“ Dürrbachtal 40 der Stadt Würzburg, der ein ehemaliges Bauhofgelände mit 3-geschossiger Wohnbebauung (3 Baukörper, insgesamt 34 Wohnungen), Tiefgarage, Stellplätzen und einer Mini-Kita überplant. Die Antragstellerin macht formelle Mängel des Bebauungsplans und des Aufstellungsverfahrens sowie Abwägungsmängel geltend. Insbesondere wendet sie sich gegen eine zu geringe Anzahl von Stellplätzen und fürchtet Parksuchverkehr und generell eine Zunahme des Verkehrslärms für die Anwohner sowie die künftigen Bewohner des Plangebiets.

11.11.2025 10:00 Uhr
Sitzungssaal 3 am VGH in München (Ludwigstraße 23) Az. 22 B 25.243
Bau- und Betriebsgenehmigung zur Modernisierung der Kampenwandseilbahn

Der Bund Naturschutz in Bayern e.V. (Kläger) wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 24. Juni 2022, mit dem eine der Kampenwandseilbahn GmbH bereits im Jahr 2017 erteilte, aber noch nicht umgesetzte Genehmigung zum Neubau einer kuppelbaren 8er-Kabinenbahn als Ersatz für die bisherige Kampenwandseilbahn geändert wurde. Gegenstand der Änderung waren u.a. die architektonische Gestaltung der Bergstation, die Einbeziehung der Talstation, Baulogistik und eine Betriebszeitenregelung.

 

Das Verwaltungsgericht (VG) München hob mit Urteil vom 16. November 2023 diese Änderungsgenehmigung auf, weil der Umfang der notwendigen Baumfällungen unklar und die gestattete Fällung von Bäumen im Naturwald unzulässig sei. 


Die Kampenwandseilbahn GmbH wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Die Änderungsgenehmigung könne vom Kläger nur soweit angegriffen werden, wie sie im Vergleich zur ursprünglichen Genehmigung aus 2017 neue Elemente (Änderungen) enthalte. Der Umfang der Baumfällungen sei hinreichend bestimmt festgelegt. Wegen einer nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus vorgenommene Naturwaldausweisung liege die Trasse der neuen Seilbahn nunmehr gänzlich außerhalb von Naturwaldflächen.
 

13.11.2025 11:00 Uhr
Sitzungssaal 3 am VGH in München (Ludwigstraße 23) Az. 2 N 23.356
Erweiterung Seniorenresidenz Wallberg (Rottach-Egern)

In diesem Normenkontrollverfahren geht es um die Wirksamkeit eines Bebauungsplans der Gemeinde Rottach-Egern, mit dem die Errichtung eines dritten Gebäudetraktes der bereits bestehenden Seniorenresidenz Wallberg auf einer bisher als Garten genutzten Fläche des Anwesens ermöglicht werden soll. Kläger ist der unmittelbare Nachbar, der sich vor allem gegen eine Zunahme des Mitarbeiter- und Besucherverkehrs wendet. Dieser Verkehr wird größtenteils über eine Tiefgaragenzufahrt abgewickelt, die über das Grundstück des klagenden Nachbars (mit einer Dienstbarkeit gesichert) führt. Für die Erweiterung existiert bereits eine bestandskräftige Baugenehmigung.

17.11.2025 10:00 Uhr
Sitzungssaal 3 am VGH in München (Ludwigstraße 23) Az. 10 N 25.826
Cannabisverbot im Englischen Garten

Die beiden Antragsteller wenden sich gegen das Verbot des Cannabiskonsums im Englischen Garten, im Hofgarten und im Finanzgarten in München. Es beruht auf einer Verordnung der Bayerischen Schlösserverwaltung und soll (so der Verordnungsgeber) v.a. dem Schutz von Nichtrauchern, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, dienen.

 

Einer der Antragsteller möchte Cannabis zu Genusszwecken konsumieren, der andere aus medizinischen Gründen. Zur Begründung ihrer Normenkontrollanträge machen sie geltend, die Regelungen des Bundes-Konsumcannabisgesetzes schlössen eine strengere landesrechtliche Regelung aus. Aufgrund der Weitläufigkeit der Verbotszone in den Parkanlagen und des Verbots auch vom schadstoffarmen Cannabisverdampfen könne die Regelung auch nicht dem Schutz Dritter vor Passivkonsum dienen. Die für den Erlass einer solchen Verordnung erforderliche Gefahr liege somit nicht vor. Zum Schutz vor Passivrauchen hätte zudem konsequent auch das Tabakrauchen verboten werden müssen. Das Verbot diskriminiere Schmerzpatienten, die aus medizinischen Gründe auf Cannabis angewiesen seien.

 

Im vorausgegangenen Eilverfahren hatte der BayVGH das Verbot für den Nordteil des Englischen Gartens vorläufig ausgesetzt (Beschluss vom 28. Juli 2025, Az. 10 NE 25.827; vgl. zugehörige PM des BayVGH).

18.11.2025 10:00 Uhr
Sitzungssaal 1 am VGH in München (Ludwigstraße 23) Az.: 8 A 23.40046
Hochwasserschutz am Moosbach (Moosrain / Gemeinde Gmund a. Tegernsee)

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Miesbach vom 27. Juli 2023 zum Ausbau des Moosbachs. Mit dem Vorhaben will die Gemeinde Gmund am Tegernsee den bebauten Ortsteil Moosrain vor einem 100-jährlichen Hochwasserereignis schützen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines unmittelbar an den Moosbach angrenzenden, mit einem Wohnhaus überbauten Grundstücks in Moosrain. Sie wendet sich insbesondere gegen die Inanspruchnahme ihres Grundstücks; der Bachlauf soll aus ihrer Sicht nicht in Richtung ihres Grundstücks verschwenkt werden. Zudem befürchtet sie eine erhöhte Hochwassergefahr infolge von sog. Verklausung an einer Brücke. Sie will Bäume und Sträucher auf ihrem Grundstück nicht entfernen müssen, weil sie diese vor Immissionen des Nachbarn (Beherbergungsbetrieb) durch Lärm, Rauch, Geruch und Licht schützen.

18.11.2025 14:30 Uhr
Sitzungssaal 3 am VGH in München (Ludwigstraße 23) Az. 15 N 24.1093
Änderungs-Bebauungsplan „Sondergebiet Kläranlage“ der Stadt Passau

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan zur Änderung des Bebauungsplans „Sondergebiet Kläranlage“ der Stadt Passau. Danach soll die bisherige Erweiterungsfläche des Klärwerks mit einem Wertstoffhof überplant werden. Der Antragsteller wohnt in unmittelbarer Nähe des überplanten Gebiets bzw. des geplanten Wertstoffhofs und stellt die Erforderlichkeit der Planung in Frage. Er macht im Wesentlichen Abwägungsfehler in Bezug auf zu erwartende Lärm- und Geruchsimmissionen geltend. Die angrenzende Wohnbebauung sei als sog. faktisches allgemeines Wohngebiets besonders schutzwürdig, was aber nicht adäquat berücksichtigt (abgewogen) worden sei. Der zuständige Senat hat zur Beweiserhebung im Vorfeld der mündlichen Verhandlung einen Ortstermin durchgeführt und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Nun wird, auch anhand der beim Ortstermin gewonnenen Erkenntnisse, über den Normenkontrollantrag verhandelt.

25.11.2025 10:00 Uhr
Sitzungssaal 2 am VGH in München (Ludwigstraße 23) Az.: 14 N 23.636
Grünordnungsplan „Nordheimer-Au“ der Gemeinde Nordheim am Main

Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen den „Grünordnungsplan Nordheimer-Au“ der Gemeinde Nordheim am Main. Ein Grünordnungsplan bestimmt im Wesentlichen Grünflächen und Flächen / Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege bzw. zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Der Grünordnungsplan „Nordheimer-Au“ umfasst u.a. Grundstücke, die im FFH-Gebiet „Mainaue zwischen Grafenrheinfeld und Kitzingen“ bzw. im Naturschutzgebiet „Mainaue zwischen Sommerach und Köhle“ liegen.

 

Die antragstellende GmbH betreibt Kiesabbau. Sie besitzt an mehreren Grundstücken im Umgriff des Grünordnungsplans privatrechtliche Abbaurechte und hält diese durch den Grünordnungsplan für verletzt. Für eine Nassauskiesung auf diesen Grundstücken hat sie eine wasserrechtliche Gestattung beantragt, die bislang nicht erteilt wurde. Ihrer Ansicht nach leide der Grünordnungsplan an Verfahrensfehlern und inhaltlichen Fehlern. Er sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt und bekanntgemacht worden (= Verfahren zur „Veröffentlichung/Inkraftsetzung“ eines solchen Plans). Außerdem sei er zu unbestimmt, verstoße gegen die FFH-Richtlinie, sei nicht erforderlich, berücksichtige regionalplanerische Grundsätze nicht und leide unter Abwägungsfehlern.