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Rechtsbehelfe

Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kennt verschiedene Rechtsbehelfe. Je nach den Umständen des Einzelfalls haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch (§ 68 VwGO), Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO), Feststellungsklage (§ 43 VwGO) oder Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) zu erheben.

Soweit ein behördlicher Bescheid bereits ergangen ist, achten Sie bitte sorgfältig auf die dortige Rechtsbehelfsbelehrung.

Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen sind z.B. der Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124, § 124 a VwGO) oder die Beschwerde (§ 146 VwGO). Unter dem Stichwort Rechtsgrundlagen können Sie einige wichtige Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung ersehen.

Widerspruchsverfahren: Neuregelung seit 1. Juli 2007

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl 2007, S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren in Bayern neu geregelt. Seit dem 1. Juli 2007 können in weiterem Umfang als bisher beim Verwaltungsgericht Klagen ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhoben werden.

Nach der Neuregelung hat der Bürger in einigen, im Gesetz abschließend aufgezählten Rechtsbereichen auch künftig die Möglichkeit, Widerspruch gegen einen behördlichen Bescheid einzulegen. Allerdings wird das Widerspruchsverfahren in diesen Rechtsbereichen nicht mehr zwingend vorgeschrieben, sondern nur mehr fakultativ: Der Betroffene soll die Wahl haben, ob er

    •   Widerspruch einlegt und evtl. anschließend Klage erhebt oder
    •   ohne Widerspruchsverfahren unmittelbar Klage erhebt.

Eine Überprüfung von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen der Verwaltung findet umfassend nur im Widerspruchsverfahren statt.

Das kostengünstigere (fakultative) Widerspruchsverfahren bleibt erhalten im:

  • Kommunalabgabenrecht
  • Landwirtschaftsrecht (einschließlich forstliches Subventionsrecht, jagdrechtliche Abschussplanung)
  • Schulrecht (einschließlich Schulfinanzierung und Schülerbeförderung)
  • Sozialrecht (insbesondere Kinder- und Jugendhilferecht, Kinder-, Jugend- und Familienförderung, Schwerbehindertenrecht, Unterhaltsvorschussrecht, Wohngeldrecht, Ausbildungs- und Studienförderungsrecht, Heimrecht) und Rundfunkgebührenrecht
  • Recht der Landesbeamten (ohne Disziplinarrecht)
  • personenbezogene Prüfungsentscheidungen

Wird in diesen Rechtsgebieten ein einheitlicher Verwaltungsakt an mehrere Betroffene adressiert , besteht nach der Neuregelung die Möglichkeit zur unmittelbaren Klage nur, wenn alle Betroffenen zustimmen. Fehlt die Zustimmung, ist obligatorisch ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.

Entfällt das Widerspruchsverfahren, muss der Betroffene den Bescheid innerhalb der Klagefrist von einem Monat unmittelbar vor Gericht angreifen.

Ob gegen einen Bescheid (fakultativ) Widerspruch eingelegt werden kann oder unmittelbar bei Gericht Klage zu erheben ist, ist der dem Bescheid angefügten, der neuen Rechtslage angepassten Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass seit 1. Juli 2004 kraft Bundesrechts d ie Gerichtsgebühren für Klage- und Berufungsverfahren regelmäßig schon mit dem Eingang der Klage- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll beim Gericht fällig werden. Ausgenommen sind Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes sowie Verfahren, die gerichtskostenfrei sind (z. B. Jugendhilfe und Asylverfahren).

 


 

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