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Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
kennt verschiedene Rechtsbehelfe. Je nach den Umständen
des Einzelfalls haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch
(§ 68 VwGO), Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (§
42 VwGO), Feststellungsklage (§ 43 VwGO) oder Normenkontrollantrag
(§ 47 VwGO) zu erheben.
Soweit ein behördlicher
Bescheid bereits ergangen ist, achten Sie bitte sorgfältig
auf die dortige Rechtsbehelfsbelehrung.
Rechtsmittel gegen
gerichtliche Entscheidungen sind z.B. der Antrag auf Zulassung
der Berufung (§ 124, § 124 a VwGO) oder die Beschwerde
(§ 146 VwGO). Unter dem Stichwort Rechtsgrundlagen
können Sie einige wichtige Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
ersehen.
Widerspruchsverfahren: Neuregelung seit 1. Juli 2007
Mit
Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung
der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl
2007, S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren in Bayern
neu geregelt. Seit dem 1. Juli 2007 können in weiterem Umfang
als bisher beim Verwaltungsgericht Klagen ohne vorherige Durchführung
eines Widerspruchsverfahrens erhoben werden.
Nach
der Neuregelung hat der Bürger in einigen, im Gesetz abschließend
aufgezählten Rechtsbereichen auch künftig die Möglichkeit,
Widerspruch gegen einen behördlichen Bescheid einzulegen.
Allerdings wird das Widerspruchsverfahren in diesen Rechtsbereichen
nicht mehr zwingend vorgeschrieben, sondern nur mehr fakultativ:
Der Betroffene soll die Wahl haben, ob er
- Widerspruch
einlegt und evtl. anschließend Klage erhebt oder
- ohne
Widerspruchsverfahren unmittelbar Klage erhebt.
Eine
Überprüfung von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen der
Verwaltung findet umfassend nur im Widerspruchsverfahren statt.
Das
kostengünstigere (fakultative) Widerspruchsverfahren bleibt
erhalten im:
- Kommunalabgabenrecht
-
Landwirtschaftsrecht (einschließlich forstliches Subventionsrecht,
jagdrechtliche Abschussplanung)
- Schulrecht
(einschließlich Schulfinanzierung und Schülerbeförderung)
- Sozialrecht
(insbesondere Kinder- und Jugendhilferecht, Kinder-, Jugend-
und Familienförderung, Schwerbehindertenrecht, Unterhaltsvorschussrecht,
Wohngeldrecht, Ausbildungs- und Studienförderungsrecht,
Heimrecht) und Rundfunkgebührenrecht
-
Recht
der Landesbeamten (ohne Disziplinarrecht)
-
personenbezogene
Prüfungsentscheidungen
Wird
in diesen Rechtsgebieten ein einheitlicher Verwaltungsakt
an mehrere Betroffene adressiert , besteht nach der Neuregelung
die Möglichkeit zur unmittelbaren Klage nur, wenn alle Betroffenen
zustimmen. Fehlt die Zustimmung, ist obligatorisch ein Widerspruchsverfahren
durchzuführen.
Entfällt
das Widerspruchsverfahren, muss der Betroffene den Bescheid
innerhalb der Klagefrist von einem Monat unmittelbar vor Gericht
angreifen.
Ob
gegen einen Bescheid (fakultativ) Widerspruch eingelegt werden
kann oder unmittelbar bei Gericht Klage zu erheben ist, ist
der dem Bescheid angefügten, der neuen Rechtslage angepassten
Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen. In diesem Zusammenhang
wird darauf hingewiesen, dass seit 1. Juli 2004 kraft Bundesrechts
d ie Gerichtsgebühren
für Klage- und Berufungsverfahren regelmäßig schon mit dem
Eingang der Klage- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe
der entsprechenden Erklärung zu Protokoll beim Gericht fällig
werden. Ausgenommen sind Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes
sowie Verfahren, die gerichtskostenfrei sind (z. B. Jugendhilfe
und Asylverfahren).
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