|
Seit dem 1. Juli 2004 gelten neue Bestimmungen über
die Erhebung von Gerichtskosten. Wichtig ist vor allem folgende
Änderung: Die Gerichtsgebühren für Klage- und Berufungsverfahren
werden nun schon mit dem Eingang der Klage- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der
entsprechenden Erklärung zu Protokoll beim Gericht fällig.
Ausgenommen sind Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes sowie
Verfahren, die gerichtskostenfrei sind (z. B. Jugendhilfe und
Asylverfahren). Die Gerichtsgebühr hat zunächst der/die
Kläger/in oder Berufungsführer/in zu tragen. Das Gericht
erstellt dazu eine Kostenrechnung. Wer am Ende tatsächlich die
Kosten zu tragen hat, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab (siehe
dazu die §§ 154 ff.
Verwaltungsgerichtsordnung ).
Ist einer der Verfahrensbeteiligten nicht in der Lage, die
Kosten eines Verfahrens zu tragen, kann er
Prozesskostenhilfe
beantragen, die vom Gericht bewilligt wird, wenn
die Klage oder der Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg
hat und die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt sind. Bitte
beachten Sie, dass die Verfahrensgebühr grundsätzlich auch dann
fällig wird, wenn gleichzeitig mit der Klageerhebung ein Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht wird. Sie
wird aber nicht erhoben, bis über den Prozesskostenhilfeantrag
entschieden ist.
|