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Erhebung von Gerichtskosten

Seit dem 1. Juli 2004 gelten neue Bestimmungen über die Erhebung von Gerichtskosten. Wichtig ist vor allem folgende Änderung: Die Gerichtsgebühren für Klage- und Berufungsverfahren werden nun schon mit dem Eingang der Klage- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll beim Gericht fällig. Ausgenommen sind Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes sowie Verfahren, die gerichtskostenfrei sind (z. B. Jugendhilfe und Asylverfahren). Die Gerichtsgebühr hat zunächst der/die Kläger/in oder Berufungsführer/in zu tragen. Das Gericht erstellt dazu eine Kostenrechnung. Wer am Ende tatsächlich die Kosten zu tragen hat, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab (siehe dazu die §§ 154 ff. Verwaltungsgerichtsordnung ).

Ist einer der Verfahrensbeteiligten nicht in der Lage, die Kosten eines Verfahrens zu tragen, kann er Prozesskostenhilfe beantragen, die vom Gericht bewilligt wird, wenn die Klage oder der Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt sind. Bitte beachten Sie, dass die Verfahrensgebühr grundsätzlich auch dann fällig wird, wenn gleichzeitig mit der Klageerhebung ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht wird. Sie wird aber nicht erhoben, bis über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden ist.
 

 


 

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