
Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Verwaltungsgerichte geben dem Bürger Rechtsschutz gegenüber
dem Staat und sonstigen Trägern der öffentlichen Gewalt.
Daneben werden von ihnen auch Streitigkeiten zwischen diesen Trägern entschieden.
Die Rechtsstreitigkeiten betreffen zum Beispiel:
- Asylrecht
- Ausländerrecht
- Bau- und
Erschließungsrecht
- Beamtenrecht
- Flurbereinigung
- Gewerberecht
- Hochschulzulassung
- Jagd-, Fischerei-
und Waffenrecht
- Kommunalrecht
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- Naturschutz
- Polizeirecht
- Rundfunk-
und Fernsehrecht
- Schul-
und Prüfungsrecht
- Sozialrecht
- Straßenverkehr
und Straßenbau
- Umweltschutz
- Versammlungsrecht
- Wehr- und
Zivildienstrecht
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Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
haben sehr unterschiedliches Gewicht. So stehen Streitigkeiten über
relativ geringe Beträge (z.B. Müllabfuhrgebühren)
Verfahren über Großvorhaben wie z.B. eines Atomkraftwerkes,
eines Flughafens, einer Autobahn oder ICE-Strecke gegenüber.
(Weitere Beispiele)
Unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich bei hinreichender
Erfolgsaussicht und entsprechender Bedürftigkeit, kann Prozesskostenhilfe
gewährt werden.
Bei jedem Verwaltungsgericht besteht
eine Rechtsantragsstelle.
Zu beachten ist, dass vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem
Bundesverwaltungsgericht
im Regelfall Anwaltszwang besteht.
Das vorrangige Ziel der
Verwaltungsgerichtbarkeit ist, grundrechtlich garantierten Rechtsschutz
möglichst effektiv und zeitnah zu gewährleisten
und die Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns
sicherzustellen.
Der verfassungsrechtlich
garantierten Unabhängigkeit der Richter kommt als einem
der wesentlichen Merkmale des Rechtsstaats besondere Bedeutung zu. Sie garantiert,
dass
die anstehenden Fälle frei von Weisungen und Einflussnahmen behandelt
werden.
Soweit es unter Wahrung der Unparteilichkeit
des Gerichts möglich ist, wird den Rechtsuchenden und allen
Prozessbeteiligten Rat und Hilfe gewährt.
Neben den Gerichten der (allgemeinen) Verwaltungsgerichtsbarkeit
gibt es Fachgerichte für besondere Bereiche, z.B. Sozialgerichte
und Finanzgerichte.
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