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Rechtsreferendare, Rechtsstudenten
Rechtsreferendare
Das Gericht konnte in den letzten Jahren alle Interessenten für eine zweimonatige
Ausbildung im Rahmen der Verwaltungsstation (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs.
4 Satz 1 Nr. 2 JAPO) berücksichtigen. Eines zusätzlichen, vorherigen Antrags
ans Verwaltungsgericht bedarf es nicht.
Beim Gericht kann zudem das Pflichtwahlpraktikum (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4,
§ 49 JAPO) zwischen Schriftlichem und Mündlichem Examen abgeleistet werden.
Es besteht sowohl die Möglichkeit der Zuweisung an Kammern mit Rechtsgebieten
des Berufsfelds „Verwaltung“ als auch an Kammern mit Rechtsgebieten des Pflichtfachs.
Über die Zuweisung entscheidet die zuständige Regierung (§ 49 Abs. 2 Satz
4 JAPO), eines zusätzlichen vorherigen Antrags ans Verwaltungsgericht bedarf
es nicht.
Rechtsstudenten
Eine Ableistung der praktischen Studienzeit (§ 25 JAPO) beim Gericht ist leider
nicht möglich.
Zur Veranschaulichung wird Jurastudentinnen und Jurastudenten der Besuch öffentlicher
Gerichtssitzungen
empfohlen. S.
Termine