VerwaltungsgerichtsbarkeitBayVGHVG AnsbachVG AugsburgVG BayreuthVG MünchenVG RegensburgVG Würzburg
Sie sind hier: » Startseite » VG Bayreuth » Pressemitteilungen und Neuigkeiten

Wir ber unsZuständigkeitGeschäftsverteilungsplanEntscheidungsanforderungenPressemitteilungenImpressum

Bayreuth, 29. Oktober 2010
Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

- Pressemitteilung -

 

Verwaltungsgericht Bayreuth gibt Eilantrag der NPD gegen die vom Landratsamt Wunsiedel verhängten Auflagen auf Durchführung einer Versammlung am 30. Oktober 2010 in Wunsiedel teilweise statt

 

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat am heutigen Freitag, 29. Oktober 2010, dem Eilantrag der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) gegen die vom Landratsamt Wunsiedel verhängten Auflagen zur Durchführung einer Versammlung am 30. Oktober 2010 in Wunsiedel teilweise stattgegeben.

Die Antragstellerin hat am 9. September 2010 beim Landratsamt Wunsiedel eine Versammlung in Wunsiedel mit dem Thema „Für Einigkeit und Recht und Freiheit. Gedenkmarsch für Jürgen Rieger“ in der Zeit vom 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr angekündigt. Einem Eilantrag der NPD gegen das vom Landratsamt zunächst ausgesprochene Versammlungsverbot hatte das Verwaltungsgericht Bayreuth am vergangenen Freitag, 22. Oktober 2010, stattgegeben. Hiergegen hat das Landratsamt keine Beschwerde eingelegt.

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2010 legte das Landratsamt Wunsiedel die genaue Route für den von der NPD geplanten Umzug fest. Darüber hinaus ordnete die Behörde Beschränkungen bezüglich des Versammlungscharakters an und verbot dabei unter anderem das Mitführen von schwarz-weiß-roten Fahnen, Trommeln und Fackeln.

Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2010 beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage erhoben und zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Auflagenbescheid beantragt.

Diesem Eilantrag gab die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Bayreuth statt, soweit das Mitführen von schwarz-weiß-roten Fahnen und von Trommeln generell nicht zugelassen wird. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass ein einschüchternder Charakter der Kundgebung durch die sonstigen Auflagen bereits weitgehend unterbunden wird. Zur Vermeidung eines paramilitärischen Charakters des Marsches hat das Gericht jedoch die Maßgabe verfügt, dass die Antragstellerin dafür zu sorgen hat, dass die Trommeln nicht marschbegleitend eingesetzt werden, sondern lediglich punktuell zur Unterstreichung von Programmpunkten bei Auftakt-, Zwischen- und Abschlusskundgebungen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Insbesondere kam das Gericht zu der Beurteilung, dass die Festlegung der Marschroute vom Landratsamt aufgrund sachbezogener Erwägungen beanstandungsfrei vorgenommen wurde. Dabei erscheint dem Gericht von besonderer Bedeutung, dass zumindest einige der Gegenveranstaltungen einen konkreten örtlichen Bezug aufweisen, während bei der NPD-Veranstaltung eine besondere Verbindung zu Wunsiedel oder bestimmten Punkten in Wunsiedel nicht vorhanden ist.

Gegen diesen Beschluss - der in anonymisierter Fassung im Volltext  über den unten angeführten Link abrufbar ist - kann Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München erhoben werden.

(Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschluss vom 29. Oktober 2010, Az. B 1 S 10.954)

Beschluss (anonymisiert) im Volltext als PDF ansehen/herunterladen.
(Anonymisierung aktualisiert am 09.11.2010)


zurück zur Presseübersicht

 

© 2004 - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - IMPRESSUM