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Bayreuth, 22. Oktober 2010
Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

- Pressemitteilung -

 

Verwaltungsgericht Bayreuth gibt Eilantrag der NPD auf Durchführung

einer Versammlung am 30. Oktober 2010 in Wunsiedel statt

 

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat am heutigen Freitag, 22. Oktober 2010, dem Eilantrag der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) auf Durchführung einer Versammlung am 30. Oktober 2010 in Wunsiedel stattgegeben.

Die Antragstellerin hat am 9. September 2010 beim Landratsamt Wunsiedel eine Versammlung in Wunsiedel mit dem Thema „Für Einigkeit und Recht und Freiheit. Gedenkmarsch für Jürgen Rieger“ in der Zeit vom 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr angekündigt. Diese Versammlung hat das Landratsamt im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, bei der angemeldeten Versammlung sei aufgrund ihres zu erwartenden Zusammenhangs mit Rudolf Heß und den Heß-Gedenkkundgebungen konkret mit der Verherrlichung oder zumindest Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zu rechnen.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2010 beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage erhoben und zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Verbotsverfügung beantragt.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Bayreuth hat nunmehr den Eilantrag der NPD stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen seien. Dabei seien auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen sowie hier insbesondere die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Versammlungsfreiheit durch Art. 8 des Grundgesetzes (GG). Bei Anlegung dieser Maßstäbe sei der Antrag zulässig und habe auch in der Sache Erfolg.

Das Gericht teile zwar nach den Gesamtumständen die Annahme des Antragsgegners, dass im weiteren Sinne die streitgegenständliche Kundgebung eine Ersatzveranstaltung für die in den letzten Jahren jeweils verbotene Heß-Kundgebung in Wunsiedel darstellen dürfte. Allerdings habe das Gericht Zweifel daran, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Änderung der angemeldeten Kundgebung für Jürgen Rieger in eine Heß-Kundgebung vorlägen, und erachte jedenfalls im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf Grund der Möglichkeit, eine solche Änderung durch Versammlungsauflagen auszuschließen, diese mögliche Gefahr nicht als ausreichend für ein Verbot der Kundgebung nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 des Bayer. Versammlungsgesetzes (BayVersG).

Das Landratsamt stütze das Versammlungsverbot nur auf eine angenommene Umwidmung der Gedenkveranstaltung für Jürgen Rieger in eine Heß-Kundgebung, die dann ihrerseits wegen Verstoßes gegen § 130 Abs. 4 StGB die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährden würde. Dies aber rechtfertige nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts kein Versammlungsverbot, da zum einen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Änderung der mit einem anderen Thema angemeldeten Versammlung vorlägen, zum anderen einem Erscheinungsbild der Versammlung als Heß-Kundgebung und einer damit verbundenen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Auflagen als milderes Mittel begegnet werden könnte. Ein Versammlungsverbot scheide aus, solange das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen nicht ausgeschöpft sei.

Gegen diesen Beschluss - der in anonymisierter Fassung im Volltext über den unten angeführten Link abrufbar ist - kann Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München erhoben werden.

(Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschluss vom 22. Oktober 2010, Az. B 1 S 10.921)

Beschluss (anonymisiert) im Volltext als PDF ansehen/herunterladen.


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