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Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat
einen Eilantrag des Veranstalters der für den 19. August 2006
in Wunsiedel angemeldeten Versammlung zum „Gedenken an Rudolf
Heß“ abgelehnt. Mit diesem Antrag wandte sich der Veranstalter
gegen einen Bescheid des Landratsamtes Wunsiedel vom 06. Juli
2006, mit dem die für den 19. August geplante Gedenkveranstaltung
untersagt wurde.
Nach Auffassung des Gerichts konnte die Gedenkveranstaltung
zu Recht aufgrund § 15 Versammlungsgesetz verboten werden.
Nach jetzigem Erkenntnisstand sei bei der Veranstaltung von
einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit
auszugehen, weil konkret eine Straftat drohe. Die maßgebende
Vorschrift sei der im März 2005 geänderte § 130 Abs. 4 Strafgesetzbuch.
Danach macht sich strafbar, wer in einer Versammlung den öffentlichen
Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch
stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft
billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts sieht bei der geplanten
Veranstaltung die konkrete Gefahr der Billigung der nationalsozialistischen
Gewalt- und Willkürherrschaft, obwohl der Veranstalter die
Gründe für das Gedenken an Rudolf Heß nicht eindeutig klarlegte.
Nach dem gesamten Kontext solle aber Rudolf Heß „als Märtyrer
des Friedens“ dargestellt werden, was den historischen Tatsachen
widerspreche. Diese Verherrlichung des Nationalsozialismus
verletze auch die Würde der Opfer. Entgegen den historischen
Erkenntnissen werde das Täter-/Opferverhältnis geradezu auf
den Kopf gestellt, da eine der maßgeblichen Repräsentationsfiguren
des Dritten Reiches selbst als Opfer und Märtyrer dargestellt
wird. Damit werde die Würde der Opfer in nicht hinnehmbarer
Weise beeinträchtigt.
Gegen den Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichts Bayreuth
kann der Antragssteller Beschwerde zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof
in München erheben.
(Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschluss vom 18.07.2006,
Az. B 1 S 06.634)
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