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Bayreuth, 19. Juli 2006
Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth
- Pressemitteilung -

Verwaltungsgericht bestätigt Verbot der Heß-Kundgebung am
19. August 2006 in Wunsiedel.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat einen Eilantrag des Veranstalters der für den 19. August 2006 in Wunsiedel angemeldeten Versammlung zum „Gedenken an Rudolf Heß“ abgelehnt. Mit diesem Antrag wandte sich der Veranstalter gegen einen Bescheid des Landratsamtes Wunsiedel vom 06. Juli 2006, mit dem die für den 19. August geplante Gedenkveranstaltung untersagt wurde.

Nach Auffassung des Gerichts konnte die Gedenkveranstaltung zu Recht aufgrund § 15 Versammlungsgesetz verboten werden. Nach jetzigem Erkenntnisstand sei bei der Veranstaltung von einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen, weil konkret eine Straftat drohe. Die maßgebende Vorschrift sei der im März 2005 geänderte § 130 Abs. 4 Strafgesetzbuch. Danach macht sich strafbar, wer in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts sieht bei der geplanten Veranstaltung die konkrete Gefahr der Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, obwohl der Veranstalter die Gründe für das Gedenken an Rudolf Heß nicht eindeutig klarlegte. Nach dem gesamten Kontext solle aber Rudolf Heß „als Märtyrer des Friedens“ dargestellt werden, was den historischen Tatsachen widerspreche. Diese Verherrlichung des Nationalsozialismus verletze auch die Würde der Opfer. Entgegen den historischen Erkenntnissen werde das Täter-/Opferverhältnis geradezu auf den Kopf gestellt, da eine der maßgeblichen Repräsentationsfiguren des Dritten Reiches selbst als Opfer und Märtyrer dargestellt wird. Damit werde die Würde der Opfer in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt.

Gegen den Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichts Bayreuth kann der Antragssteller Beschwerde zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof in München erheben.

(Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschluss vom 18.07.2006, Az. B 1 S 06.634)

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