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Das Verwaltungsgericht Bayreuth gab
mit Beschluss vom 15.08.2007 einem Eilantrag des NPD-Kreisverbandes
Bamberg/Forchheim gegen das Verbot einer von ihm angemeldeten
Kundgebung
am 18.08.2007 in Gräfenberg mit der Maßgabe statt, dass Äußerungen
zu Rudolf Heß und seinem
Todestag zu unterbleiben haben. Das Landratsamt Forchheim
hatte mit Bescheid vom 10.08.2007
die Versammlung verboten und für den Fall der Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung
einer Klage des Antragstellers Auflagen angeordnet, wonach
die Kundgebung an einem anderen
Tag und statt auf dem Marktplatz von Gräfenberg am Aufgang
zum dortigen Kriegerdenkmal stattfinden
und auf vier Stunden verkürzt werden sollte.
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage
sowohl hinsichtlich des Verbots
als auch hinsichtlich der genannten Auflagen wiederhergestellt.
Es hat jedoch ausgesprochen,
dass bei der Durchführung der Kundgebung in Versammlungsreden
und Spruchchören sowie auf
Transparenten oder sonstigen Kundgebungsmitteln Aussagen zu
Rudolf Heß und insbesondere
seinem Tod und Todestag zu unterbleiben haben. Das Gericht
sieht in den vom Landratsamt angeführten
Indizien nicht die für ein Verbot erforderlichen hinreichend
konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass es sich bei der mit einem anderen Thema angemeldeten
Versammlung um eine Tarnversammlung
handelt, die in eine Heß-Kundgebung umgewidmet werden soll.
Darüber hinaus sei das
Versammlungsverbot auch wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit
rechtswidrig, weil sich eine Umwidmung der Versammlung in
eine als Straftat nach § 130 Abs. 4
StGB die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdende Heß-Kundgebung
durch Auflagen entsprechend
der Maßgabe des Gerichts verhindern lasse. Die für den Fall
der Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung angeordneten Auflagen seien angesichts
dieser Möglichkeit unverhältnismäßig
und ermessensfehlerhaft.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde
zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
erhoben werden.
(Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschluss vom 15.08.2007
– 1 S 07.770)
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