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Bayreuth, 15. August 2007
Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth
- Pressemitteilung -

Verwaltungsgericht Bayreuth gibt Eilantrag gegen das Verbot einer
Kundgebung der NPD in Gräfenberg am 18.08.2007 mit Maßgaben statt

Das Verwaltungsgericht Bayreuth gab mit Beschluss vom 15.08.2007 einem Eilantrag des NPD-Kreisverbandes Bamberg/Forchheim gegen das Verbot einer von ihm angemeldeten Kundgebung
am 18.08.2007 in Gräfenberg mit der Maßgabe statt, dass Äußerungen zu Rudolf Heß und seinem
Todestag zu unterbleiben haben. Das Landratsamt Forchheim hatte mit Bescheid vom 10.08.2007
die Versammlung verboten und für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
einer Klage des Antragstellers Auflagen angeordnet, wonach die Kundgebung an einem anderen
Tag und statt auf dem Marktplatz von Gräfenberg am Aufgang zum dortigen Kriegerdenkmal stattfinden
und auf vier Stunden verkürzt werden sollte.


Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage sowohl hinsichtlich des Verbots
als auch hinsichtlich der genannten Auflagen wiederhergestellt. Es hat jedoch ausgesprochen,
dass bei der Durchführung der Kundgebung in Versammlungsreden und Spruchchören sowie auf
Transparenten oder sonstigen Kundgebungsmitteln Aussagen zu Rudolf Heß und insbesondere
seinem Tod und Todestag zu unterbleiben haben. Das Gericht sieht in den vom Landratsamt angeführten
Indizien nicht die für ein Verbot erforderlichen hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass es sich bei der mit einem anderen Thema angemeldeten Versammlung um eine Tarnversammlung
handelt, die in eine Heß-Kundgebung umgewidmet werden soll. Darüber hinaus sei das
Versammlungsverbot auch wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
rechtswidrig, weil sich eine Umwidmung der Versammlung in eine als Straftat nach § 130 Abs. 4
StGB die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdende Heß-Kundgebung durch Auflagen entsprechend
der Maßgabe des Gerichts verhindern lasse. Die für den Fall der Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung angeordneten Auflagen seien angesichts dieser Möglichkeit unverhältnismäßig
und ermessensfehlerhaft.


Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
erhoben werden.
(Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschluss vom 15.08.2007 – 1 S 07.770)

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