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Das Verwaltungsgericht
Bayreuth hat mit Beschluss vom 14. August 2008 einen Eilantrag
gegen ein Verbot einer „Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung“ am
16./17. August 2008 in Warmensteinach abgelehnt. Diese Veranstaltung
hatte das Landratsamt Bayreuth mit Bescheid vom 13. August
2008 untersagt.
Nach Auffassung der
1. Kammer des Verwaltungsgerichts Bayreuth handelt es sich
bei der in Warmensteinach geplanten Veranstaltung um einen
Ersatz für die ursprünglich für den 16. August 2008 in Wunsiedel
geplante Kundgebung. Diese könne nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. August 2008 (Az. 1 BvR 2102/08)
endgültig nicht stattfinden. Der Charakter als Ersatzveranstaltung
ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit aus Veröffentlichungen
im Internet und dem eigenen Vortrag des Antragstellers.
Die geplante Veranstaltung
sei eine öffentliche Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes,
auch wenn sie von einem Verein ausgerichtet werde und nur
dessen Mitglieder Zutritt hätten. Zum einen sei bereits die
Einladung im Internet an eine Vielzahl von Personen gerichtet
gewesen. Zum anderen könnten nach den Angaben des Antragstellers
und Veranstalters Teilnehmer kurzfristig vor Ort dem Verein
beitreten. Ähnlich wie bei einem sogenannten „Raucherclub“
bleibe die Veranstaltung bei der Möglichkeit des Erwerbs der
Mitgliedschaft am Eingang öffentlich.
Da es sich um eine
öffentliche Veranstaltung handele, bestehe nach der Auffassung
des Gerichts auch eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche
Sicherheit, weil konkret die Begehung einer Straftat nach
§ 130 Abs. 4 Strafgesetzbuch drohe. Danach macht sich
strafbar, wer in einer Versammlung den öffentlichen Frieden
in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört,
dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft
billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. Das Gericht sieht
bei der geplanten Veranstaltung die konkrete Gefahr der Billigung
der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft
durch das Gedenken an Rudolf Heß als Symbolfigur des Dritten
Reiches. Schon aufgrund des großen Medieninteresses sei von
einer entsprechenden Wirkung der Veranstaltung in der Öffentlichkeit
auszugehen. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seiner
Entscheidung vom 13. August 2008 zur geplanten Kundgebung
in Wunsiedel keine Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 130 Abs. 4 des Strafgesetzbuches
auch bei Ersatzveranstaltungen in geschlossenen Räumen geäußert.
Gegen den Beschluss
des Bayer. Verwaltungsgerichts Bayreuth kann der Antragssteller
Beschwerde zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof in München erheben.
(Bayer. Verwaltungsgericht
Bayreuth, Beschluss vom 14.08.2008, Az. B 1 S 08.749)
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