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Bayreuth, 14. August 2008
Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

- Pressemitteilung -

 

Heß-Kundgebung am 16. August 2008

in Warmensteinach bleibt verboten

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Beschluss vom 14. August 2008 einen Eilantrag gegen ein Verbot einer „Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung“ am 16./17. August 2008 in Warmensteinach abgelehnt. Diese Veranstaltung hatte das Landratsamt Bayreuth mit Bescheid vom 13. August 2008 untersagt.

Nach Auffassung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Bayreuth handelt es sich bei der in Warmensteinach geplanten Veranstaltung um einen Ersatz für die ursprünglich für den 16. August 2008 in Wunsiedel geplante Kundgebung. Diese könne nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. August 2008 (Az. 1 BvR 2102/08) endgültig nicht stattfinden. Der Charakter als Ersatzveranstaltung ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit aus Veröffentlichungen im Internet und dem eigenen Vortrag des Antragstellers.

Die geplante Veranstaltung sei eine öffentliche Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes, auch wenn sie von einem Verein ausgerichtet werde und nur dessen Mitglieder Zutritt hätten. Zum einen sei bereits die Einladung im Internet an eine Vielzahl von Personen gerichtet gewesen. Zum anderen könnten nach den Angaben des Antragstellers und Veranstalters Teilnehmer kurzfristig vor Ort dem Verein beitreten. Ähnlich wie bei einem sogenannten „Raucherclub“ bleibe die Veranstaltung bei der Möglichkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft am Eingang öffentlich.

Da es sich um eine öffentliche Veranstaltung handele, bestehe nach der Auffassung des Gerichts auch eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit, weil konkret die Begehung einer Straftat nach § 130 Abs. 4 Strafgesetzbuch drohe. Danach macht sich strafbar, wer in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. Das Gericht sieht bei der geplanten Veranstaltung die konkrete Gefahr der Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft durch das Gedenken an Rudolf Heß als Symbolfigur des Dritten Reiches. Schon aufgrund des großen Medieninteresses sei von einer entsprechenden Wirkung der Veranstaltung in der Öffentlichkeit auszugehen. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 13. August 2008 zur geplanten Kundgebung in Wunsiedel keine Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 130 Abs. 4 des Strafgesetzbuches auch bei Ersatzveranstaltungen in geschlossenen Räumen geäußert.

Gegen den Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichts Bayreuth kann der Antragssteller Beschwerde zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof in München erheben.

(Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschluss vom 14.08.2008, Az. B 1 S 08.749)

 


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