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die Rechtsmittel (Berufung, Beschwerde) gegen die
Entscheidungen der bayerischen Verwaltungsgerichte.
Die Berufung gegen verwaltungsgerichtliche Urteile
bedarf der Zulassung durch das Verwaltungsgericht
oder den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde gegen
andere Entscheidungen der Verwaltungsgerichte (z.B.
gegen Eilentscheidungen) ist dagegen ohne diese Voraussetzung
möglich.
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet ferner in einer
Reihe gesetzlich bestimmter Fälle als erstinstanzliches
Gericht; dies gilt insbesondere für Streitigkeiten,
die technische Großvorhaben betreffen (z.B.
Atomkraftwerke, Flughäfen, Planfeststellungen
für Bahnstrecken, Bundesfern- und Bundeswasserstraßen).
Außerdem entscheidet der Verwaltungsgerichtshof
als Normenkontrollgericht über die Gültigkeit
bestimmter baurechtlicher Satzungen (insbesondere
Bebauungspläne) sowie landesrechtlicher Vorschriften
im Range unter dem Landesgesetz (Verordnungen und
Satzungen).
Als erstinstanzliches Gericht ist schließlich
auch der Flurbereinigungssenat tätig.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof herrscht Vertretungszwang.
Das bedeutet, dass sich der Bürger von einem
Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer vertreten lassen muss. In bestimmten
Verfahren kommen auch Mitglieder und Angestellte von
Verbänden oder Gewerkschaften als Bevollmächtigte
in Betracht. ( Näheres
zum Vertretungszwang .)
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