Hotel Edelweiß, Berchtesgaden: Bebauungsplan für unwirksam
erklärt;
aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung
angeordnet
Mit am 27. Mai 2008 verkündeten Urteilen hat der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) den Bebauungsplan "Hotel
Edelweiß" des Marktes Berchtesgaden für unwirksam erklärt. Nach
Auffassung des BayVGH seien die Antragsteller befugt, gegen den
Bebauungsplan vorzugehen, da zumindest die Möglichkeit bestehe,
dass der ihnen zustehende "Anspruch auf Gebietsbewahrung", bei
der Abwägung im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans nicht
ausreichend berücksichtigt worden sei. Der Bebauungsplan sei
schon deswegen insgesamt für unwirksam zu erklären, weil die
Festsetzung des Hotelgrundstücks als "besonderes Wohngebiet"
unwirksam sei. Dass dieser Fehler die Rechte der Antragsteller
nicht unmittelbar berühre, sei rechtlich ohne Bedeutung. Eine
Besonderheit von Normenkontrollverfahren bestehe darin, dass die
Wirksamkeit der Norm, hier des Bebauungsplans, auf einen
zulässigen Antrag hin unabhängig davon zu prüfen sei, ob der
Antragsteller in seinen Rechten verletzt sei oder nicht.
Mit am selben Tag verkündeten Beschlüssen hat der BayVGH die
aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die
Baugenehmigung für das "Hotel Edelweiß" angeordnet. In dem
"faktischen Mischgebiet" sei zwar ein Hotel als "Betrieb des
Beherbergungsgewerbes" grundsätzlich zulässig. Das konkrete
Vorhaben widerspreche aber nach Art und Umfang der Eigenart des
Baugebiets. Die Altstadt von Berchtesgaden werde, was die
gewerbliche Seite anbelange, von einer überwiegend kleinteiligen
Bebauung geprägt. Nach summarischer Prüfung widerspreche das
große "kerngebietstypische" Hotelbauvorhaben dieser Eigenart.
Die Revision gegen die Urteile in den Normenkontrollverfahren
wurde nicht zugelassen. Hiergegen kann beim
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt werden.
Gegen die Entscheidungen in den Eilverfahren gibt es kein
Rechtsmittel.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Entscheidungen vom 27.5.2008, Az.
1 N 07.3143 / 1 N 08.349 und 1 CS 08.881 / 1 CS 08.882).