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München, 27.05.2008

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

- Pressemitteilung -

Hotel Edelweiß, Berchtesgaden: Bebauungsplan für unwirksam erklärt;
aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung angeordnet

Mit am 27. Mai 2008 verkündeten Urteilen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) den Bebauungsplan "Hotel Edelweiß" des Marktes Berchtesgaden für unwirksam erklärt. Nach Auffassung des BayVGH seien die Antragsteller befugt, gegen den Bebauungsplan vorzugehen, da zumindest die Möglichkeit bestehe, dass der ihnen zustehende "Anspruch auf Gebietsbewahrung", bei der Abwägung im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Der Bebauungsplan sei schon deswegen insgesamt für unwirksam zu erklären, weil die Festsetzung des Hotelgrundstücks als "besonderes Wohngebiet" unwirksam sei. Dass dieser Fehler die Rechte der Antragsteller nicht unmittelbar berühre, sei rechtlich ohne Bedeutung. Eine Besonderheit von Normenkontrollverfahren bestehe darin, dass die Wirksamkeit der Norm, hier des Bebauungsplans, auf einen zulässigen Antrag hin unabhängig davon zu prüfen sei, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt sei oder nicht.

Mit am selben Tag verkündeten Beschlüssen hat der BayVGH die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die Baugenehmigung für das "Hotel Edelweiß" angeordnet. In dem "faktischen Mischgebiet" sei zwar ein Hotel als "Betrieb des Beherbergungsgewerbes" grundsätzlich zulässig. Das konkrete Vorhaben widerspreche aber nach Art und Umfang der Eigenart des Baugebiets. Die Altstadt von Berchtesgaden werde, was die gewerbliche Seite anbelange, von einer überwiegend kleinteiligen Bebauung geprägt. Nach summarischer Prüfung widerspreche das große "kerngebietstypische" Hotelbauvorhaben dieser Eigenart.

Die Revision gegen die Urteile in den Normenkontrollverfahren wurde nicht zugelassen. Hiergegen kann beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.

Gegen die Entscheidungen in den Eilverfahren gibt es kein Rechtsmittel.

(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Entscheidungen vom 27.5.2008, Az. 1 N 07.3143 / 1 N 08.349 und 1 CS 08.881 / 1 CS 08.882).

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