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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am 14. November
2007 entschieden, dass irakischen Staatsangehörigen sunnitischer
Religionszugehörigkeit aus dem Zentralirak bei einer Rückkehr in
den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht und eine
innerstaatliche Fluchtalternative nicht besteht.
Die Verfahren wurden geführt, weil das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge den früher eingeräumten Abschiebungsschutz nach § 51
Abs. 1 Ausländergesetz a.F. (nunmehr § 60 Abs. 1
Aufenthaltsgesetz) widerrufen hatte. Der 23. Senat bestätigte die
Rechtsprechung einer Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach,
welche die Widerrufsbescheide des Bundesamtes als rechtswidrig
aufgehoben hatte.
Der BayVGH gelangte zu der Auffassung, dass sich die Lage der
sunnitischen Bevölkerung im Zentralirak in den letzten Jahren
drastisch verschlechtert habe. Täglich fänden eine Vielzahl von
Anschlägen mit oft tödlichen Folgen für die Betroffenen statt, was
zu einer großen Fluchtbewegung ins benachbarte Ausland geführt
habe, die nach wie vor anhalte. Der irakische Staat sei nicht in
der Lage, den Schutz seiner Bürger zu gewährleisten, sondern
beteilige sich vielmehr an den interkonfessionellen
Auseinandersetzungen. Angesichts der verheerenden Sicherheitslage
schwebten die Sunniten in der Gefahr, Opfer religiös-politisch
motivierter Gewaltakte zu werden. Eine Rückkehr in den kurdisch
verwalteten Nordirak sei Irakern allenfalls zumutbar, wenn dort
aufgrund von Familien- oder Stammesverbindungen das
wirtschaftliche Existenzminimum gesichert sei.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen; die
Bundesrepublik Deutschland kann dagegen Nichtzulassungsbeschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen.
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil vom 14.11.2007 Az. 23 B
07.30496 u.a.; die vollständigen schriftlichen Urteilsgründe
werden demnächst erwartet)
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