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München, 19.11.2007

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

- Pressemitteilung -
Abschiebungsschutz für Sunniten aus dem Zentralirak
wegen drohender Gruppenverfolgung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am 14. November 2007 entschieden, dass irakischen Staatsangehörigen sunnitischer Religionszugehörigkeit aus dem Zentralirak bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht besteht.

Die Verfahren wurden geführt, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den früher eingeräumten Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz a.F. (nunmehr § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) widerrufen hatte. Der 23. Senat bestätigte die Rechtsprechung einer Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach, welche die Widerrufsbescheide des Bundesamtes als rechtswidrig aufgehoben hatte.

Der BayVGH gelangte zu der Auffassung, dass sich die Lage der sunnitischen Bevölkerung im Zentralirak in den letzten Jahren drastisch verschlechtert habe. Täglich fänden eine Vielzahl von Anschlägen mit oft tödlichen Folgen für die Betroffenen statt, was zu einer großen Fluchtbewegung ins benachbarte Ausland geführt habe, die nach wie vor anhalte. Der irakische Staat sei nicht in der Lage, den Schutz seiner Bürger zu gewährleisten, sondern beteilige sich vielmehr an den interkonfessionellen Auseinandersetzungen. Angesichts der verheerenden Sicherheitslage schwebten die Sunniten in der Gefahr, Opfer religiös-politisch motivierter Gewaltakte zu werden. Eine Rückkehr in den kurdisch verwalteten Nordirak sei Irakern allenfalls zumutbar, wenn dort aufgrund von Familien- oder Stammesverbindungen das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert sei.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen; die Bundesrepublik Deutschland kann dagegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen.

(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil vom 14.11.2007 Az. 23 B 07.30496 u.a.; die vollständigen schriftlichen Urteilsgründe werden demnächst erwartet)

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