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Ein Imker aus dem Landkreis Donau-Ries hat keinen Anspruch darauf,
den Anbau von gentechnisch verändertem Mais der Linie MON 810 auf
einer von seinem Bienenhaus ca. 1,5 bis 2 km entfernt gelegenen
staatlichen Versuchsfläche zu untersagen bzw. darauf, dass die
Anbaufläche vor der Blüte abgeerntet wird. Dies hat der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit heute bekannt gegebenem
Beschluss unter Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Augsburg vom 4. Mai 2007 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
entschieden und damit einen Eilantrag des Imkers abgelehnt, der
befürchtet, dass in seinem Honig gentechnisch veränderte Pollen
der Maispflanzen der Linie MON 810 gelangen könnten.
In seiner Begründung weist der BayVGH darauf hin, dass im
Eilverfahren nicht geklärt werden könne, ob im Honig
eingeschlossener Pollen überhaupt noch unter den Begriff des
gentechnisch veränderten Organismus (GVO) fallen könnte. Zudem
führt das Gericht aus, dass nach den einschlägigen EU-Vorschriften
das Inverkehrbringen des Honigs - mit unbeabsichtigten und
technisch unvermeidbaren Spuren von Pollen gentechnisch
veränderter aber gentechnikrechtlich zum Ausbringen in die Umwelt
zugelassener Maispflanzen - weder verboten sei, noch einer
Kennzeichnungspflicht unterliege, da der hierfür festgesetzte
Schwellenwert von 0,9 % nicht erreicht werde. Daher sei eine
"wesentliche Beeinträchtigung" der durch das Gentechnikgesetz
geschützten Rechtsgüter nicht gegeben. Auch habe der "Anbauer" die
Pflicht der "guten fachlichen Praxis" beachtet, da zu dem
Imkereibetrieb ein ausreichender Mindestabstand (hier von ca. 1,5
bis 2 km) eingehalten werde und sich zudem zwischen der
Anbaufläche und dem Betrieb eine Ortschaft als eine Art Barriere
befinde. Den "Anbauer" treffe auch nicht deshalb eine gesteigerte
Sorgfaltspflicht, weil Mais der Linie MON 810 selbst nicht als
Lebensmittel zugelassen sei. Denn insofern werde aufgrund der
gentechnikrechtlichen Zulassung der Freisetzung von Mais der Linie
MON 810 in die Umwelt in Kauf genommen, dass gentechnisch
veränderte Pollen in geringen Spuren in die Nahrung des Menschen
gelangen könnten.
Die Eilentscheidung ist unanfechtbar.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.6.2007 Az. 22 CE
07.1294)
Beschluss im Volltext 22 CE 07.1294
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