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Die Öffnung einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen
verstößt nicht gegen das Feiertagsgesetz. Das hat der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Urteil vom 26. April 2007
entschieden und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Augsburg vom 9. November 2005 bestätigt.
Die Stadt Kempten hatte ursprünglich verfügt, dass die
Betreiberfirma ihre Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen
schließen muss, obwohl der sonn- und feiertägliche Betrieb
keinerlei Personaleinsatz erfordert.
Nach Ansicht des BayVGH ist der Betrieb der Automatenvideothek
nicht geeignet, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen. Bayern habe
zwar – anders als einige andere Bundesländer - den sonn- und
feiertäglichen Betrieb von Videotheken nicht ausdrücklich
gesetzlich zugelassen und sei hierzu auch nicht verpflichtet.
Anders als der Betrieb einer Videothek mit Personaleinsatz störe
aber eine Automatenvideothek nicht das Gefühl des Einzelnen, dass
es sich um einen für alle verbindlichen Ruhetag handele, belaste
keinen Arbeitnehmer mit sonntäglicher Arbeit und löse auch keinen
auf menschliche Sonntagsarbeit abzielenden Konkurrenzkampf aus.
Von einer Automatenvideothek gingen keine anderen
Beeinträchtigungen aus als von Waren-, Bank- und sonstigen
Dienstleistungsautomaten wie etwa von Paketabholstationen der
Post, deren sonn- und feiertäglicher Betrieb unstreitig zulässig
sei.
Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen. Die unterlegene
Stadt Kempten und die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin
des öffentlichen Interesses können das Bundesverwaltungsgericht in
Leipzig anrufen.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. April 2007 Az. 24
BV 06.324)
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