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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom
18. Mai 2006 (Az. 22 BV 05.2462) der Klage eines Anwohners der
Landshuter Allee auf Aufstellung eines Aktionsplans wegen
Feinstaubbelastung gegen den Freistaat Bayern - teilweise -
stattgegeben und insoweit das Urteil des Verwaltungsgerichts
München vom 26. Juli 2005 im Berufungsverfahren abgeändert.
Hingegen blieb die Berufung gegen das klageabweisende Urteil in
dem Verfahren gegen die Landeshauptstadt München ohne Erfolg (Az.
22 BV 05.2461)
Der BayVGH verpflichtete den Freistaat Bayern zur Aufstellung
eines Aktionsplans für den Bereich der Landshuter Allee unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Im vorangegangenen
Eilverfahren hatte das Gericht mit Beschluss vom 30. Juni 2005 (Az.
22 CE 05.1194) den Eilantrag
des Klägers auf Aufstellung eines Aktionsplans innerhalb einer
Frist von 2 Wochen noch abgelehnt. In der Entscheidung hatte das
Gericht bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Kläger
grundsätzlich der begehrte Anspruch zustehen könne, er jedoch im
Hinblick auf die Komplexität der zu ergreifenden Maßnahmen und
angesichts der in Vorbereitung begriffenen Pläne keine
Sofortmaßnahmen verlangen könne.
Im jetzt entschiedenen Klageverfahren kommt der BayVGH zu dem
Ergebnis, dass es im Hinblick auf die verstrichene Reaktionszeit
von nunmehr 16 Monaten seit Inkrafttreten des
Immissionsgrenzwertes als nicht (mehr) rechtmäßig anzusehen ist,
wenn die zuständige Behörde trotz von Anfang an evidenter
Überschreitungsgefahr noch immer keinen Aktionsplan vorlegen kann.
Dies sei unverzüglich nachzuholen. Die vom Freistaat Bayern
lediglich in Aussicht gestellten Maßnahmen genügten diesen
Anforderungen jedenfalls nicht.
Der aufzustellende Aktionsplan brauche aber aufgrund der konkreten
Gegebenheiten und entgegen dem gesetzlichen Regelfall nicht zu
gewährleisten, dass unter allen Umständen die Einhaltung der
Grenzwerte, auch nicht vom Jahr 2008 an, gewährleistet werde. Es
könne nicht verlangt werden, was "tatsächlich unmöglich und
deshalb auch rechtlich nicht geboten sei". Insofern sei zu
berücksichtigen, dass der Aktionsplan die großräumige
Luftverschmutzung und deren Anteil an der Überschreitung der
Grenzwerte nur teilweise beeinflussen könne, insbesondere dem
Freistaat Bayern die Normsetzungskompetenz für weitere in Betracht
zu ziehende Maßnahmen fehle. Bei der Wahl der zu ergreifenden
Mittel sei zudem den Rechten der von den Maßnahmen belastend
Betroffenen unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der
Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Die vom Freistaat Bayern
vorbereiteten Maßnahmen, wie etwa die Umleitung des
LKW-Durchgangsverkehrs auf die A 99 und die geplante Einrichtung
einer Umweltzone in der Innenstadt von München, erschienen dem
BayVGH grundsätzlich geeignet, effektiv und verhältnismäßig. Auf
die Aufstellung des Aktionsplans habe der Kläger als betroffener
Anwohner einen Anspruch, da Zweck der Immissionsgrenzwerte der
Schutz der Gesundheit sei und die Aufstellung eines Aktionsplans
vom Gesetzgeber als vorrangiges Instrument zur Einhaltung der
Grenzwerte angesehen werde. Der Kläger brauche sich daher nicht
auf Einzelmaßnahmen, losgelöst vom Aktionsplan, verweisen lassen.
Die Revision gegen das Urteil zum Bundesverwaltungsgericht in
Leipzig wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
zugelassen.
Der BayVGH vermochte hingegen keinen Anspruch des Klägers gegen
die Landeshauptstadt München auf aktionsplanunabhängige
verkehrliche oder sonstige Maßnahmen zur Einhaltung der
Feinstaubimmissionswerte zu erkennen. Zwar sei ein Anspruch auf
die Ergreifung anderer auf die Einhaltung der Grenzwerte
gerichteter Maßnahmen neben dem Luftreinhalteplan bzw. dem
Aktionsplan grundsätzlich rechtlich nicht ausgeschlossen. Doch
schieden solche Maßnahmen, wenn sie sich aufgrund der komplexen
Verhältnisse als kaum zielführend und erfolgversprechend erwiesen,
von vornherein als ermessensfehlerhaft aus. Die insofern von der
Landeshauptstadt München im gegenüber dem Kläger ergangenen
Ablehnungsbescheid getroffenen Ermessenserwägungen seien
verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere würden
lokale Verkehrsbeschränkungen nur zur Verkehrsverlagerung auf
weniger geeignete Straßen führen. Eine
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h wäre wegen der daraus
folgenden energieverbrauchenden und umweltbelastenden
Zähflüssigkeit des Verkehrs dem Ziel der Luftreinhaltung ebenfalls
abträglich. Für andere als straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen
fehle es bereits an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage für
den Kläger. Unabhängig davon hätten sich diese Maßnahmen
(Nassreinigung, Einsatz von Staubbindern) teilweise als kaum
wirksam erwiesen, so dass deren Ablehnung durch die
Landeshauptstadt München ebenfalls ermessenfehlerfrei erfolgt sei.
Soweit diese Maßnahmen zielführend erschienen (z.B. Verschärfung
der städtischen Brennstoffverordnung), sei die Landeshauptstadt
München bereits tätig geworden.
Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen; der
Kläger kann dagegen Nichtzulassungsbeschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erheben.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteile im Volltext vom 18. Mai
2006, Az. 22 BV 05.2461 und
22 BV 05.2462;
siehe auch Pressemitteilung vom 01.07.2005)
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