|
Der Verein
Celebrity Center Scientology Kirche München e. V. darf den Zusatz
„ e.V. “ behalten.
Dies hat der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem heute
verkündeten Urteil festgestellt.
Die Landeshauptstadt München hatte dem eingetragenen Verein die
Rechtsfähigkeit entzogen, weil er entgegen seiner Satzung keine
ideellen Ziele verfolge, sondern in Wirklichkeit einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalte. Dies ergebe sich im
Wesentlichen daraus, dass die Mitglieder zum Teil erhebliche
Geldmittel für Leistungen des Vereins aufwenden müssten. Das
Verwaltungsgericht München hat die gegen den Entzug der
Rechtsfähigkeit gerichtete Klage abgewiesen. Es hat seine
Entscheidung darauf gestützt, dass die Satzung zwischen
ordentlichen und fördernden Mitgliedern unterscheide und den
fördernden Mitgliedern so wenige Rechte einräume, dass diese dem
Verein letztlich wie anonyme Kunden gegenüberstünden. Der BayVGH
hat der Berufung des Vereins stattgegeben und den Bescheid der
Landeshauptstadt München sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts
München aufgehoben.
Gegenstand des Berufungsverfahrens war allein die Frage, ob
das Celebrity Center weiterhin in der Rechtsform eines
eingetragenen Vereins tätig sein kann, die grundsätzlich nur
Organisationen mit ideeller Zielsetzung vorbehalten ist. Nicht zu
entscheiden war, ob der Verein seine Tätigkeit überhaupt ausüben
darf (kein Vereinsverbot), eine Religionsgemeinschaft ist oder ein
Gewerbe im Sinne des Gewerberechts betreibt. Die maßgebliche
Vorschrift des § 43 Abs. 2 BGB will die Sicherheit im
Rechtsverkehr, insbesondere den Gläubigerschutz gewährleisten.
Vereine mit wirtschaftlichen Zielsetzungen sind auf die
handelsrechtlichen Organisationsformen (z.B. GmbH, oHG, AG)
verwiesen. Im Zentrum der Auseinandersetzungen stand daher allein
die Frage, ob der Verein entgegen seinem Satzungszweck –
Verbreitung und Pflege der Lehre von Scientology – als Unternehmer
„auf dem Markt“ tätig ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
hat diese Frage verneint.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt eine wirtschaftliche
Betätigung im Sinne des Vereinsrechts vor, wenn es sich um eine
planmäßige, auf Dauer angelegte und nach außen gerichtete, d.h.
über den vereinsinternen Bereich hinausgehende
eigenunternehmerische Tätigkeit handelt. Auch wenn der Verein als
Anbieter von Leistungen im Wesentlichen nur gegenüber seinen
Mitgliedern auftritt, ist ausnahmsweise dann von einem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auszugehen, wenn diese Produkte
und Dienstleistungen üblicherweise von anderen auf dem Markt
angeboten werden, wie dies z.B. bei Buchclubs der Fall ist. Nach
der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November
1997, das sich mit einem vergleichbaren Fall einer
Scientology-Organisation zu beschäftigen hatte, besteht
demgegenüber kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des
§ 43 Abs. 2 BGB, wenn der Verein “seinen Mitgliedern Leistungen
anbietet, in denen sich die Vereinsmitgliedschaft verwirklicht und
die unabhängig von den mitgliedschaftlichen Beziehungen nicht von
anderen Anbietern erbracht werden können“. Dabei ist es nicht
entscheidungserheblich, dass das einzelne Vereinsmitglied
beachtliche finanzielle Aufwendungen für die vom Verein
angebotenen Leistungen erbringen muss.
Nach diesen Grundsätzen ist der BayVGH – wie bereits der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hinsichtlich einer
anderen Scientology-Organisation – zu dem Ergebnis gelangt, dass
der Verein Celebrity Center Scientology Kirche München e.V. keinen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Die von ihm gegenüber
seinen Mitgliedern angebotenen Leistungen, insbesondere das sog.
Auditing und die Ausbildung zum Auditor, die nach seinem
unbestrittenen Vortrag einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit
ausmachen, sind zentraler Teil der Lehre von Scientology und
können deshalb nicht von anderen, wie z.B. von Aussteigern, in
vergleichbarer Weise erbracht werden. Für die Mitglieder werden
diese Leistungen von der gemeinsamen scientologischen Überzeugung
– mag es sich um eine Religion handeln oder nicht – getragen, von
der sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für die
einzelnen Mitglieder zu verlieren.
Der BayVGH teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts,
dass die Fördermitglieder nicht zum vereinsinternen Bereich
(Binnenmarkt) zählen. Denn auch für diese steht die Eigenart der
Leistung und nicht die Ausgestaltung der Mitgliedschaftsrechte im
Vordergrund. Anhaltspunkte dafür, dass der Verein derartige
Leistungen in erheblichem Umfang auch gegenüber Dritten erbringt,
bestehen nicht. Aus alledem schließt der BayVGH, dass der Verein
Celebrity Center Scientology Kirche München e.V. sich nicht aus
Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des
Gläubigerschutzes, auf handelsrechtliche Organisationsformen
verweisen lassen muss. Dabei haben – wie schon das
Bundesverwaltungsgericht hervorhob – Gefahren, die sich aus der
Mitgliedschaft für die einzelnen Mitglieder ergeben können
(einschließlich wirtschaftlicher Probleme), außer Betracht zu
bleiben.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Die
Landeshauptstadt München und der Vertreter des öffentlichen
Interesses können dagegen Nichtzulassungsbeschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erheben.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 02.11.2005, Az. 4 B 99.
2582) |