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Die Eilanträge eines Anwohners der Landshuter Allee gegen die
Landeshauptstadt München und den Freistaat Bayern bleiben
erfolglos. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die
Beschwerden des Antragstellers gegen die Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts München vom 27. April 2005 zurückgewiesen. Der
Antragsteller wollte den Freistaat Bayern verpflichten, wegen der
Feinstaubbelastung innerhalb von 2 Wochen einen Aktionsplan zur
Luftreinhaltung aufzustellen; von der Landeshauptstadt München
forderte er insbesondere eine Beschränkung des LKW-Verkehrs am
Mittleren Ring im Bereich der Landshuter Allee.
Das Gericht schloss nicht aus, dass dem Antragsteller ein Anspruch
auf Aufstellung eines zureichenden, den gesetzlichen Anforderungen
entsprechenden Aktionsplans zustehen könnte. Der Antragsteller
könne jedoch derzeit keine Sofortmaßnahmen verlangen, weil sich
der Freistaat verpflichtet sieht, die vorhandenen, unstreitig
unzureichenden Pläne „mit Hochdruck“ fortzuschreiben. Es bestehe
kein Anspruch des Antragstellers, dass ein Aktionsplan innerhalb
kurzer Zeit aufgestellt wird. Ein Aktionsplan müsse hohen
Anforderungen genügen, um komplexe Emissions- und
Immissionsverhältnisse zu bewältigen; er dürfe nicht zu einem
bloßen „Aktionismusplan“ missglücken. Es handle sich um einen
komplexen Entscheidungsprozess, der zwangsläufig längere Zeit in
Anspruch nimmt. Im Übrigen weist der BayVGH darauf hin, dass das
Verwaltungsgericht das Hauptsacheverfahren zügig fortführt;
bereits Ende Juli 2005 ist ein Verhandlungstermin angesetzt.
Die Ermessensentscheidung der Landeshauptstadt München, die
Sperrung der Landshuter Allee für den LKW-Durchgangsverkehr
abzulehnen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Problematik
der schädlichen Umwelteinwirkungen würde damit nicht behoben,
sondern träte nur an anderer Stelle auf. Für die Landshuter Allee
stehe eine geeignete Umleitungsstrecke nicht zur Verfügung. Eine
Verkehrsverlagerung könnte nur auf Straßen erfolgen, die für die
Bewältigung des Schwerlastverkehrs noch weniger geeignet sind.
Dies würde im Ergebnis zu einer Verschlechterung der
Gesamtsituation führen.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 30.6.2005, Az. 22
CE 05.1194 und 1196)
Beschlüsse im Volltext: 22 CE
05.1194 und 22 CE 05.1196 |